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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
380
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.380auf diesen Gegenstand sich beziehenden Verfügungen desStraf=Gesetzbuches sind folgendeArt. 291. Eine gesellschaftliche Vereinigung von mehrals zwanzig Personen, die zum Zwecke hat, alle Tage oderan gewissen bestimmten Tagen sich zu versammeln, um sichmit religiösen, literarischen, politischen oder andern Gegen-ständen zu beschäftigen, darf sich nur mit Genehmigung derRegierung, und unter den Bedingungen bilden, welche dieStaats=Gewalt der Gesellschaft aufzulegen belieben mag.In der im vorhergehendem Artikel angezeigten Zahl vonPersonen sind jene nicht einbegriffen, die in dem Hause woh-nen, worin die Gesellschaft zusammenkommt.292. Jede Gesellschaft von der hieroben bezeichnetenBeschaffenheit, die sich ohne Genehmigung gebildet, odernach Erhaltung derselben, die ihr aufgelegten Bedingungenverletzt hat, soll aufgelöst werden.Ueberdieß sollen die Häupter, Directoren oder Verwalterder Gesellschaft mit einer Geldbuße von sechszehn bis zweyhundert Francs bestraft werden.294. Jeder, der ohne Erlaubniß der Municipal=Behördeden Gebrauch seines Hauses oder Zimmers, ganz oder theil-weise zur Versammlung einer auch sogar genehmigten Gesell-schaft, oder zur Ausübung eines Gottesdienstes gestattet oderbewilligt, soll mit einer Geldbuße von sechszehn bis zweyhundert Francs bestraft werden.Sechstes Capitel.Von den Maßregeln bey größern Zufällen so viel möglich die schäd-lichen Folgen derselben zu verringern oder zu vernichten.Unter Zufällen begreift man hier, wie wir schon obenSeite 72 bemerkt haben, Begebenheiten, deren Urſachenaußer dem menschlichen Willen liegen. Es ist einleuchtend,daß die Polizey nichts gegen wahre Zufälle vermöge, aberes ist ihre Pflicht, die Folgen, welche dieselben zu begleitenpflegen, entweder ganz zu vernichten, oder doch wenigstens