Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
146
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I. Abschn. Verwaltende Polizey.22.3.146.und Materialisten sind gehalten, die einfachen Arzneystoffeund die Zusammensetzungen, welche sie in ihren Magazinen,Officinen und Laboratorien haben, vorzuzeigen. Die übelzubereiteten oder verdorbenen Arzneystoffe sollen von demPolizey=Commissar auf der Stelle weggenommen, und es sollhierauf, den wirklich bestehenden Gesetzen und Vorschriftengemäß, verfahren werden.30. Dieselben Professoren der Arzneykunst und Mitglie-der der Pharmacie=Schulen können, mit der Autorisation derPräfecten, Unter=Präfecten oder Maire, und in Beystand einesPolizey⸗Commiſſars, die Material⸗Magazine, Laboratorien undOfficinen der Städte, die in dem Umfange von zehn Meilenvon jenen liegen, wo die Schulen errichtet sind, visitiren unddavon Inspection nehmen, und sich an alle Orte hinverfü-gen, wo man, ohne gültige Autorisation, medicinische Zu-bereitungen oder Zusammensetzungen verfertiget und ausgibt.Die Maire und Adjuncten, oder, in ihrer Ermangelung, diePolizey⸗Commiſſare, ſollen über dieſe Viſitationen ein Protokollaufsetzen, um, im Uebertretungs=Falle, gegen die Straffälli-gen, den vorherigen Gesetzen gemäß, vorgeschritten zu werden.31. In den andern Städten und Gemeinden sollen diehier oben angezeigten Visitationen, durch die Jury's der Arz-neykunst vereinigt mit den durch den 13. Art. ihnen beyge-setzten vier Apothekern geschehen.32. Die Apotheker dürfen mediciniſche Zubereitungenoder zusammengesetzte Arzney=Stoffe, sie mögen seyn, welchesie immer wollen, bloß nach der Vorschrift, die darüber durchDoctoren der Arzney= oder Wundarzneykunst, oder durch Ge-sundheits=Beamte ertheilt worden ist, und auf deren Unter-zeichnung, abliefern und ausgeben. Sie können kein einzigesgeheimes Mittel *) verkaufen; sie sollen sich in Ansehung*) Durch ein kaiserl. Decret vom 25. Prait. 13. J. wurdeerklärt, daß in obiger Verfügung die bereits gutgeheißenen gehei-men Präparate und Mittel nicht begriffen seyen, und die Eigen-