Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( 14 )21. Hat der Kaiser keinen Regenten bezeichnet; und keinfranzösischer Prinz hat das fünf und zwanzigste Jahr zurück-gelegt, so erwählt der Senat den Regenten unter den Per-sonen, welche die großen Würden des Reichs bekleiden.23. Während der Regentschaft und vor dem drittenJahre, welches auf die Großjährigkeit folgt, kann kein orga-nisches Senatus=Consultum erlassen werden.24. Bis zur Großjährigkeit des Kaisers übt der Regentalle Attribute der kaiserlichen Würde aus.Er kann jedoch weder zu den großen Würden des Reichsnoch zu den Stellen der Groß=Beamten (grands officiers)ernennen, welche zur Zeit der Regentschaft unbesetzt wären,oder während der Minderjährigkeit erledigt würden; auchkann er das dem Kaiser vorbehaltene Vorzugs=Recht nichtausüben, Bürger zu dem Range eines Senator zu erheben.Er kann weder den Groß=Richter noch den Staats=Secretair absetzen.25. Er ist wegen der Acte seiner Verwaltung nicht per-sönlich verantwortlich.26. Alle Acte der Regentschaft geschehen im Nahmendes minderjährigen Kaisers.27. Der Regent macht keinen Vorschlag eines Gesetzesoder Senatus⸗Conſultums, und genehmigt keine Verordnungüber die allgemeine Verwaltung, bevor er nicht das Gut-achten des Raths der Regentschaft, welcher aus den Großwürdnern des Reichs besteht, eingehohlt hat.Er kann weder Krieg erklären, noch Friedens=, Allianz-und Commerz=Verträge unterzeichnen, bis zuvor darüber imRathe der Regentschaft berathschlagt worden ist, dessen Mit-glieder nur für den einzigen Fall berathschlagende Stimmehaben. Die Entscheidung geschieht durch Mehrheit derStimmen; und wenn die Stimmen getheilt sind, so gibtdie Meinung des Regenten den Ausschlag.