(10)83. Jeder Bürger hat das Recht, individuelle Bitt-schriften allen constituirten Gewalten einzureichen.84. Die öffentliche Macht ist ihrem Wesen nach gehorchend;kein bewaffnetes Corps darf berathschlagen.85. Besondere Gerichte urtheilen nach eigenen Prozeß-Formen über die Verbrechen der Militair=Personen.86. Die französische Nation erklärt, daß jeder Militair-Person, die bey der Vertheidigung des Vaterlandes verwun-det wurde, so wie den Wittwen und Waisen der auf demSchlachtfelde oder an ihren Wunden gestorbenen Krieger Pen-sionen ertheilt werden sollen.87. Den Kriegern, welche im Kampfe für das Reichausgezeichnete Dienste geleistet haben, sollen National=Beloh-nungen zuerkannt werden.88. Ein National=Institut ist beauftragt, die Entdeckun-gen zu sammeln, die Wissenschaften und Künste zu vervoll-kommnern.89. Eine Commission der National=Comptabilität schließtund verificirt die Rechnungen über die Einnahmen und Aus-gaben des Staats *).90. Ein constituirtes Corps kann nur in einer Sitzungeinen Schluß fassen, wo wenigstens zwey Drittheile seinerMitglieder gegenwärtig sind.91. Die Verfassung der französischen Colonien wird durchbesondere Gesetze bestimmt.92. Im Falle einer Empörung mit bewaffneter Hand odersolcher Unruhen, welche die Sicherheit des Staats bedrohen,kann das Gesetz in den Orten und für die Zeit, welche esbestimmt, die Ausübung der Constitution suspendiren.Während der Ferien=Zeit des gesetzgebenden Corps kanndie Regierung in eben denselben Fällen durch einen Beschluß*) Die Functionen dieser Commission versieht jetzt der Rech-nungs=Hof. (Gesetz vom 16. Sept. 1807 Ges.=Büll. Nro. 161.)
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten