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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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das ordinarium remedium appellationis vorgestanden zu uffent-halt der Partheien mit zugestatzen, So sollen auch hierüber denlichen Revisiones mitt angengten werden, so zuder Impetrant in dem irsten und anderen terung aus-bleiben, oder sunst keine gnugsame gewalt ad actavorprängen wurde, soll dem erscheinenden in contumaciamWir oben titulo 19. verordnet, zuvorfahren, freiste:len, und ohne einige weitere Citation in derheubtsachen, was siegeburt erkendt worden.Titulus 24.Von den gerichtlichen Audientzienund Dering.Alle Dierstagt, aus derhalb der gepottener heilig vndLiertagh, darunder auch St. Hupertstagh vernunghde halten herkommens zurechnen, sollen die anderntzien ge-halten, auch die Procuratoren deß Sommers von Siebenvnd daß Winters von Acht bis eilff vormittags vonzweien biß zum funff uhren bei straff eines goltz be-sicht, und daher einer gantz auspleiben, und sunst vorfandt derselben ohne erleübnus abgehen wurde, durchden Prothonotarium, oder deßen Prothorollisten ver-zeichnet werden.Wan aber ein heilig oder wortagh vff den dingstagh felt, als dan soll die audients uff folgendentagh gestelt, und darauff allerseits gerichtliche not-turfft einpracht werden.Die feria und vacantien aber sollen gehalten werden wirhernagt folgte.