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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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rührt, und eroffnet, oder welche solchen Articulen in ver-standt gantz zuwider, nit erinnert inzugelassen werden.Der appellat oder deßen Anw: der sich gleichfalß, wie igenlangk dieses titels vermeldt, zu legitimiren, soll alß daßEenigh, was ehr wedder die formalia appellationis oder euolu-tionem einzuwenden haben möchte, in griffen verprengendarauff wie hieroben sub lit 4. §. die Sie verordnet pro-cedirt werden.Ferner auch Empfalt bei ein prengunst der appellationGravamina mit übergeben, neben solches exceptionibus litem incuentum constatiren widder die grauamina, was ehr einzu-wenden haben möchte, vorpringen, das Auch auff übrigeantwortten, und daher Ehr fernere einige exceptiones peremp-torias, darinnen Ime auch die vorige acta zu articulirenallein verpotten sein soll, haben möchte zugleich vbergebenallas sub poenalitis contestata, confessi et praeclusionis.Fürstetz solle die iuramenta calumniae, dandorum et respondendorumin diesem termin gefordert, geleistet, und damit wiroben ander dem viertten titul verordnet, gehaltenwerden.Vatern der Appellant in diesem termin eine grauamina unddesignationem erst übergeben wurde, soll zum dem Appel-lanten, alles emprengens abschrifft und zeitt, daß JenigkWaß hiebey g einzuprengen, biß zum negsten vergunnetwerden.Sohn aber nichts newes vorspracht oder zu beweisen designirtwurde soll der Appellant in diesem termin nach beschehenerL.kriegsbelestigung mundtlich, oder wie in folgenden teringesetzt christlich8/0 Erschließung.