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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Procuratoren erscheinen, Jn welchen pfall der gewaldt halben wir negst aberbei dem Cleger gemelt zu halten, solle ohralle seine einrede zu latindeclinatoria dilatoria, hund litis ingressum impedientes genemtfern Ehr derselben eine zuhaben vermeint, jedoch mitt gewonlichenprotestation de non consentiendo nisi quatenus, articulis weiß einprengen oder sunst zeitt der ordnung der zu zumdabei deßen waß wegen deß Clegers vorpracht, mit vorbehaltengethaner protestation abschrifften und zeitt der ordnung, wie gebenfalß der Cleger deß verlagten einwendens copri, vnd selbigezeitt, die auch zuvon allerseits zugestatten pittenDabenaben soll der Beclagter mit seinem declinatoris seu dilatoris exreptionibus litem euentualiter der pure, daher ehr kein recht vorzügihr einredt hette, contestieren, hernacher aber, wan derge-gentheil nöttürftigh gehört, und über solche vorgewendte exceptiones gesprochen, daß die Clagh ad litis contestationem zuzulaßen, oderdaher Ehrsunsten der litis contestation nachzutragenden pfelleg nitnöttigh, alß dan seine responsiones, durch die vorsterr, Glaubewahr, oder nitt wahr paur, clar lautter ohne einige anhängtad libellum dahe derselb articulirt ein kommen, oder auffnpfall nur libellus summarius eingeben, summarie und zugleichauch seine defensionales gerichtlich einbringen, und soll diezeit der ordnungh, welche in den terminen, vereßen, oderbescheiden gemelt wirdt, die dritte audients, dergestalttdaß den Partheien drei Wochen zum weinigsten frei fie-ben, verstanden worden; Jedoch daß in sachen auf des Fürsten-thumbs ähnlich vuerempteren, sintzigh, remogen, graffGrafft Newener, Munstereiffel, Tußkirchen, SchumbergsMontzage, deß Fürstenthumbs Borgh Emptoren, WiederkhBlanckenbergh und Leutenpf, dan der Graffschafft Stauen Eberghherkommendt, die viertte anderntz gehalten werden.Jahr aber der Partheien eine in solcher Zeitt ahn gebürender hand:lungh aus ehrhafften ursachen verhindert wurde, soll deren An-waldt daselbigen mundtlich anzeigen, und einwendigk daß vor-