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Beiträge zu einer Familien-Geschichte der Freiherren von Wangenheim beider Stämme, Wangenheim und Winterstein ...
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Stamm Winterstein. I. Viertel. I. Linie.

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hure: (von denen der erstere wohl der Tauf-Pathe unseres Jobsts, der XIV - " e "letztere aber der Gemahl der Schwester der Mutter war), den nunmehr alserwachsenen Menschen anzusehenden jungen Kriegsmann durch eine Mutschie-rung mit seinem jüngeren Bruder ihren Mündel Hans Reinhard der-gestalt aus einander zu setzen, dass vom Beginn des Jahrs 1584 an dieGüter unter den beiden Brüdern in zwei gleiche Theile getheilt, Frie-drich Jobst davon der eine Theil überwiesen, der andere von den Vor-mündern für Hans Reinhard verwaltet, nach 6 Jahren aber zwischenbeiden Brüdern eine Abwechselung der Güter eintreten d. h. jeder desanderen Bruders bis dahin besessenen Antheil erhalten sollte.

Wie lange es bei dieser Mutschierung geblieben sein mag, darüberhaben wir keine Kunde , jedoch scheinen beide Brüder, nachdem auchHans Reinhardt mit dem Anfange des Jahrs 1589 nach SächsischemRechte seine Mündigkeit erreicht hatte und beide sich verheirathot hatten,auch bald zu einer Theilung der Güter geschritten zu sein, dabei abereinen grossen Theil der Besitzungen in ungeteilter Gemeinschaft behaltenzu haben. Kach Thüringscher Rechts Gewohnheit hatte der älteste Bruderdie Theilung vorgenommen, und der jüngste Bruder die Wahl, und sohatte denn Hans Reinhard das Theil Sonneborn erwählt, in dessenBesitze wir ihn schon 1597 finden, und Friedrich Jobst war das Schie-ferschloss zu Wangenheim verblieben. ■ Biese Gemeinschaft führte zuallerhand Differenzen, welche durch Vermittlung beiderseitiger Freundeund Unterhändler namentlich des Friedrich von Hausen zu Schön-stedt und Baihausen, sowie der Gebrüder Bernhard Wilhelm undCrafft Friedrich von Wangenheim zu einem weitern Theilungs-Vertrage vom 11. üctober 1608 führten (Nro. 443 der IL Sammlung),wodurch jedoch die Einigkeit unter den beiden Brüdern noch nicht her-gestellt wurde, indem vielmehr Hans Reinhard sich für lädirt er-achtete, und mit einer Klage gegen seinen Bruder Friedrich Jobsthervortrat, zu deren weiteren Erörterung und Beilegung die landesherrli-chen Commissarien Heise Otto von Kerstlingerode auf Herbsle-ben und der Amts-Verweser Johann Götz zu Gotha auf den 20. De-cember 1609 einen Termin zu Gotha angesetzt hatten. Der Streit, wel-cher sich um eine vermeintliche Benachtheiligung des jüngeren Brudershei der Vertheilung der lehngeldpflichtigen Unterthanen zwischen beidenBrüdern drehte, während bei dem Vergleiche vom 11. October 1608 derjüngere Bruder zur Completirung des Theils W r angenheim mehrere Un-terthanen an Friedrich Jobst hatte überweisen müssen, w r urde aberin diesem Termine nicht beigelegt, und während der folgenden Jahre1610 und 1611 in mehreren Schriftsätzen fortgesetzt, ohne dass dasschliessliche Resultat uns bekannt geworden wäre. Warum FriedrichJobst und Heise Otto von Kerstlingerode sich gegenseitig Schwä-