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sucht des Fürsten Pückler-Muskau, des bekannten Schriftstellers undläßt ihn nach dem Landesorden des „Herzogtums Dünkelblasenheimseufzen, dem „grünen Eselsorden". Ursprünglich hieß das Duodez-ländchen „Fürstentum Sauerland", aber davon wollte der Zensor nichtswissen, „damit nicht gerade eine Persiflage des Westphäl.schen Adelszu grell durchblickt, die unter den jetzigen Verhältnissen um so harterverletzen dürfte" (Brief vom 14. Februar 1838) ; er war aber kühngenug, den „grünen Eselsorden" unversehrt zu lassen, „da er nichtdirect einen bestimmten wirklichen Orden trifft". Im selben Kapitelhatte Grashoff den Spott über das (nach Görres) den Heiligen ent-fließende Öl — wenigstens den Zwischenruf Münchhausens und denSeufzer des Fräuleins: „Ö gäbe ich auch Öl von mir!" - gestrichen,aber als Immermann widersprach, ließ er auch das durchgehen, hatteer sich doch über die Bedenklichkeit des ganzen Kapitels schon mitder beruhigenden Erklärung hinweggesetzt: „Die wörtliche Anfuhrungder Görres'schen Wunder ist eine Persiflage, die dem Gorres selbstzur Last fällt" — eine Nachgiebigkeit, die für einen Zensor im heiligenKöln allerhand Mut voraussetzt. — Dagegen durfte es im 13. Kapitelkeinesfalls heißen: „trocken wie die Preußische Staatszeitung", son-dern nur wie die „Zeitung", was der Satire die Spitze raubt, und einkleiner Hieb auf den Verfassungsbruch des Königs Ernst August vonHannover im 15. Kapitel mußte fallen; „al fresco für den neuen Hul-digungssaal in Hannover" hieß es da; die letzten sechs Worte mußtendurch Sternchen ersetzt werden („Immermanns Werke", herausgegebenvon Maync, II. 447- 449)-
INDEX LIBRORUM PROHIBITORUM.
Der „Catalogus librorum prohibitorum" (17S4-1780), der wegenseiner besondern Bedeutung für die deutsche Literatur schon oben(S. 03 ff ) ausführlicher erläutert wurde, war keineswegs eine oster-reichische Originalschöpfung. Solange man Bücher schreibt, hat manBücher verboten, und solange man Bücher verbietet hat der von demsolch eine Verfügung ausging, das Bedürfnis gehabt, ein Verzahn sder verbotenen Bücher zur Hand zu haben, um sich selbs zu unte -richten, Wiederholungen zu vermeiden und allen, die bei der Vorbe-reitung oder Ausführung solcher Verbotsakte imt tatig waren die^Er-füllung ihrer amtlichen Pflichten zu erleichtern. Wenn schon makenRom gewisse Bücher verboten, ihre von Sklaven oder berufsmäßigenSchreibern vervielfältigten Handschriften verbrannt wurden ro -stauch ohne exakten historischen Nachweis, anzunehmen, daß beimSenat, Magistrat oder auf den Bureaus der Liktoren derartige Pro-skripüonslisten geführt wurden, an die jeder Beamte sich zu haltenhatte Sobald die Buchdruckerkunst Alltagsgut geworden war mußtesie dazu dienen, den Verboten Flügel zu verleihen und ihre Wirkung