EINSTEIN 174
religiöse Gefühle anderer verletzen ? Sollte es sich nicht empfehlen,daran zu denken, daß man aufeinander Rücksicht nehmen muß? Ge-rade in Deutschland, das schon zerrissen genug ist. Das mögliche Ge-biet der Kunst ist unermeßlich, ihr Atem wird nicht behindert, wennman ihr zumutet, daß sie selber, schon aus eigenem Willen heraus, ge-wisse Grenzen des Taktes wahre". In der „Vossischen" (13. Oktober)legte Lic. Dr. Tillich nochmals sein Sachverständigengutachten darund protestierte energisch gegen die Auffassung, daß die Religion als„Stütze der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung" geschützt werdenmüsse, sie könne nur deren „Gericht" sein. — Der katholischen Pressedagegen erschien das Urteil viel zu milde; die „Germania" verwiesden Gerichtshof auf den Wortlaut des § 166 und wollte von milderndenUmständen nichts wissen; eine Änderung des Paragraphen sei nur indem Sinne nötig, daß der Staatsanwalt in Zukunft ex officio Anklagezu erheben habe, ohne erst die Anzeige eines Ärgernisnehmers abzu-warten (13. und 14. Oktober). Die „Kölnische Volkszeitung" (17. Ok-tober: „Wetterzeichen") protestierte gleichfalls gegen die „allmählicheAußerkraftsetzung des Gotteslästerungsparagraphen", die „mit einemPhrasenaufwand banalster Art" vorbereitet werde, und rief „alle, diean Gott glauben", zu einer „eisernen Abwehrfront" gegen jeden An-griff auf diesen Teil des Strafrechts auf.
Die Bearbeiter des kommenden neuen Strafgesetzes werden zweifel-los Anlaß haben, sich mit dem Fall Einstein als einem Schulbeispielzu beschäftigen. Daher schien es mir richtig, den Sachverhalt undHergang hier festzulegen, soweit mir das nach den vorliegendenArchivakten des Verlags Rowohlt möglich war. Mehrere Juristenhaben schon dazu Stellung genommen. In den „Monistischen Monats-heften" (Februar 1923) plädierte Landgerichtsrat Emil Dosenheimerfür die Beseitigung des § 166 und erklärte den Beweis dafür, daß Ein-stein wirklich Gott habe lästern wollen, durch den Staatsanwalt fürnicht erbracht; der Spruch des Gerichtes sei ein Fehlurteil, auch wennes sich um ein Werk von durchaus fragwürdigem künstlerischen Werthandle. — Denselben Standpunkt vertritt temperamentvoll Dr. FritzDehnow im Juliheft der „Tat"; er bemängelt vor allem, daß das Ge-richt über den künstlerischen Wert des Buches drei orthodoxe Geist-liche vernahm und sich deren Urteil zu eigen machte, ohne sich an dasUrteil der beiden andern Theologen Tillich und Kappstein und derzehn übrigen Zeugen zu kehren: „Eine Rechtsprechungsweise, die voneiner kirchlichen Kabinettsjustiz nicht allzuweit entfernt ist." — DieDebatte darüber ist demnach als keineswegs beendet anzusehen. ImPreußischen Landtag (Sitzung vom 14. Mai 1923) versuchte der Ab-geordnete Kleinspehn (V. S. P. D.) sie in Gang zu bringen, wurde aberdurch den Ablauf seiner Redezeit daran gehindert. Unsere Parlamentewerden aber baldigst zum § 166 klipp und klar Stellung nehmen müssen.