Druckschrift 
2,2 (1903)
Entstehung
Seite
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16 Mugdan,

halb die schwedische Fürsorge für kranke Arbeiter als eine ausreichendenicht bezeichnen. Noch übler steht es in dieser Beziehung in Nor-wegen. Kaum ein Zehntel derjenigen Personen, die eine Versicherunggegen Krankheit benöthigen, sind Mitglieder von Kassen; obwohl manschon seit dem Jahre 1892 den ßeschluss gefasst hat, eine Zwangs-versicherung für die versicherungsbedürftigen Personen einzurichten, istman über Vorschläge noch nicht hinausgekommen. Da aber inzwischendas Unfallversicherungsgesetz in Kraft getreten ist, und dieses Gesetzdie ganze Krankenfürsorge der Verletzten innerhalb der ersten 4 Wochennach dem Unfall dem Arbeitgeber zur Last legt, sofern der Verletzte ,einer Krankenkasse nicht angehört, so ist die Regelung der Kranken-versicherung äusserst dringend geworden. Nach dem zuletzt von derRegierung eingebrachten Entwurf werden voraussichtlich ausser den imi? 1 des deutschen K.-V.-G. erwähnten Bevölkerungsklassen auch dieLand- und Forstarbeiter in die Versicherung einbezogen, die Kassen-mindestleistungen auf Krankengeld, freie Arzthilfe und Arznei festgestellt,die Beiträge nach Lohnklasscn abgestuft werden. Behufs Durchführungder Versicherung ist die Errichtung einer das ganze Staatsgebiet um-fassendenLandcs-Krankenkasse" mit Unterabtheilungen in den einzelnenGemeinden geplant; dabei sollen aber private Krankenkassen bestehenbleiben und die Zugehörigkeit zu einer solchen, sofern sie gewisse Be-stimmungen erfüllt, von dem Beitritt zur Landeskrankenkasse befreien.In Frankreich besteht bisher eine ausreichende Fürsorge für krankeArbeiter noch nicht. Hier liegt die ganze Fürsorge in den Händen vonHills vor einen, deren Organisation sich auf den Grundsatz der Gegen-seitigkeits-Unterstützung stützt. Nach einem Decret vom 26. März 1852soll in jeder Gemeinde, wo ein Bedürfniss dazu vorliegt, auf Veran-lassung des Bürgermeisters und Pfarrers ein Verein für gegenseitigeHilfeleistung eingerichtet werden, deren aktive Mitglieder es giebtauch zahlende Ehrenmitglieder ein Anrecht haben, wenn sie erkrankt,verletzt und siech sind, vorübergehend unterstützt zu werden; auch wirdden Hinterbliebenen ein Sterbegeld gewährt. Diese Hilfsvereine durftenauch bei einer genügenden Anzahl von Ehrenmitgliedern Altersrente]!gewähren, ihre Statuten unterlagen der staatlichen Genehmigung, undebenso hatten sie genaue Vorschriften über die Verwendung und Anlageihres Vermögens zu erfüllen. Das Gesetz vom 1. April 1898 hat denWirkungskreis der Hilfsvereine bedeutend erweitert. Die Hilfsvereineoder Fürsorge vereine dürfen einen oder mehrere der folgenden Zweckeverfolgen: ihren activen Mitgliedern und deren Familien Unterstützungenbei Krankheit, Unfall und Invalidität zu sichern, Altersrenten zu be-gründen, Lebens- oder Unfallsversicherung zu vermitteln, endlich beiTodesfällen Begräbnisskosten oder Unterstützungen an die Hinterbliebenenvorzusehen. Schon hieraus wird erklärlich, dass diese Hilfsvereine nichtnur den Arbeitern oder den diesen gleichstehenden Bevölkerungsklassendienen, sondern weit über den Kreis derselben hinaus ihre Wirksam-