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2,1 (1902)
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1030
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1030 Dietrich,

für dieSchulen anzuordnenden Schutzmassregeln bewendet es beiden landesrechtlichenBestimmungen. § 18. Die gänzliche oder theilweise Räumung von Wohnungen undGebäuden, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, kann, insoweit der beamteteArzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für unerlässlich erklärt, angeordnetwerden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Unterkunft unentgeltlichzu bieten. § 19. Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, dass siemit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, kann eine Desinfection angeordnet werden.Für Reisegepäck und Handelswaaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelbfieber die An-ordnung der Desinfection nur dann zulässig, wenn die Annahme, dass die Gegen-stände mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, durch besondere Umstände begründetist. Ist die Desinfection nicht ausführbar oder im Verhältnisse zum Werthe der Gegen-stände zu kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet werden. § 22. Die Be-stimmungen über die Ausführungen der in den §§ 12—21 vorgesehenen Schutzmaass-regeln, insbesondere der Desinfection, werden vom Bundesrath erlassen. § 23. Diezuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die weiteren Communalverbändedazu anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefähr-lichen Krankheiten nothwendig sind, zu treffen. Wegen Aufbringung der erforder-lichen Kosten findet die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Anwendung.

Entschädigungen. § 28. Personen, welche der Invaliden-Versicherungunterliegen, haben für die Zeit, während der sie auf Grund des § 12 in der Wahl desAufenthaltes oder der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Grund dss § 14 abgesondertsind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeits-verdienstes, bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Theildes für die Invalidenversicherung massgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grundezu legen ist. Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicherVerpflichtung beruhenden Vorsicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbun-denen Krankheit Unterstützung gewährt wird oder wenn eine Verpflegung auf öffent-liche Kosten stattfindet. § 29. Für Gegenstände, welche in Folge einer nach Mass-gabe dieses Gesetzes polizeilich angeordneten und überwachten Desinfection derartbeschädigt worden sind, dass sie zu ihrem bestimmungsmässigen Gebrauche nichtweiter verwendet werden können, oder welche auf polizeiliche Anordnung vernichtetworden sind, ist, vorbehaltlich der in §§ 32 und 33 angegebenen Ausnahmen, aufAntrag Entschädigung zu gewähren. § 30. Als Entschädigung soll der gemeineWerth des Gegenstandes gewährt werden ohne Rücksicht auf die Minderung desWerthes, welche sich aus der Annahme ergiebt, dass der Gegenstand mit Krankheits-stoff behaftet sei. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernichtet,so ist der verbleibende Werth auf die Entschädigung anzurechnen. § 31. Die Ent-schädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, Demjenigen ge-zahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zurZeit der Desinfection befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsver-pflichtung aus § 29. § 32. Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wirdnicht gewährt: 1. für Gegenstände, welche im Eigenthume des Reichs, eines Bundes-staats oder einer communalen Körperschaft sich befinden; 2. für Gegenstände, welcheentgegen einem auf Grund des § 15 No. 1 oder des § 24 erlassenen Verbot aus- odereingeführt worden sind. § 33. Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg: 1. wennDerjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die beschädigten oder ver-nichteten Gegenstände oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er wussteoder den Umständen nach annehmen musste, dass dieselben bereits mit dem Krank-heitsstoffe behaftet oder auf polizeiliche Anordnung zu desinfleiren waren; 2. wennDerjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in dessen Gewahrsam