Fürsorge für Kranke durch die Gesetzgebung' (Krankeripflegegesetzgebung). 1027
der Unterbringung aus der Armenkasse zu bestreiten sind, bedarf die gemeinderäth-liche Erkenntniss der Beistimmung von Art. 6, 2 immerhin unbeschadet, der Zustim-mung der betr. Armenbehörde. Art. 4. Die Gemeinderäthe erkennen über die Ver-setzung sowohl aus eigener EntSchliessung als auf Antrag einer anderen Behörde odereines Anverwandten oder eines Vormundes. Art. 5. Die Versetzung in eine Trinker-heilanstalt kann nur auf Grund eines ärztlichen Gutachtens beschlossen werden,welches den Zustand der Trunksucht (Alkoholismus) und zu dessen Heilung die Noth-wendigkeit dieser Unterbringung constatirt. Art. 6. Die gemeinderäthlichen Erkennt-nisse sind den Betreffenden durch das Bezirksamt zur Verantwortung mitzutheüen undbedürfen in allen Fällen zur Vollziehung der Bestätigung durch den Regierungsrath.— Dieser ist auch berechtigt, die Versorgung einer Person in solchen Fällen von sichzu beschliessen, in denen die Unterbringung dringend geboten erscheint und die Ge-meindebehörden eine solche verweigern. Art. 7. Die durch die Versorgung in einerTrinkerheilstätte erwachsenden Kosten werden aus dem Vermögen des Betreffendenbezahlt; ist er vermögenslos, oder sind für seine Familie die Kosten unerschwinglich,so werden sie nach Maassgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über dasArmenwesen erhoben. Der Staat leistet, wo es nöthig erscheint, an die Kosten derUnterbringung und während derselben ausnahmsweise auch an den Unterhalt der Fa-milie angemessene Beiträge. Art. 8. Einen Monat vor Ablauf der Versorgungsfristhat die Anstalt einen Bericht an diejenige Behörde abzugeben, welche ihr den Kran-ken zugewiesen, und kann die Kur bei noch nicht völliger Heilung innerhalb derGrenzen der in Art" 2 festgesetzten Zeit verlängert werden. Art. 9. Während derDaner der Versorgungsfrist kann für die betr. Person interimistisch ein Vormund be-stellt werden. Das Gleiche kann schon vor der Unterbringung geschehen, sobalddurch das amtsärztliche Gutachten eine erhebliche Willensschwäche in Folge desübermässigen Genusses alkoholischer Getränke nachgewiesen ist. Art. 10. Der Re-gierungsrath ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt."
Ein ähnliches Gesetz hat der grosse Rath des Cantons Basel-Stadt unterdem 21.Februar 1901 erlassen. Für die Zeit des Aufenthalts in der Trinkeraustalt kanndas Waisenamt einen Vormund für den Trinker ernennen. Zur Stellung des Antrags aufVersorgung sind auch die Gerichte berechtigt. Die Polizeibehörde entscheidet auf Grundvon Zeugenaussagen und eines ärztlichen Gutachtens. Die Versorgung soll erstmalsnicht länger als zwei Jahre dauern. Besitzt der Versorgte kein Vermögen, so leistetder Canton aus dem Alkoholzehntel einen Beitrag, in der Regel die Hälfte der Kosten.
4. Ansteckende Kranke.
Die Bestimmungen über die Behandlung ansteckender Kranken sind so mannig-faltig, dass es unmöglich ist, sie im Rahmen dieser Zusammenstellung einigermaassenerschöpfend zu bringen. Es werden daher nur die reichsgesetzlichen Bestimmungenim Wortlaut gebracht und die wichtigsten Bestimmungen der Bundesstaaten in kurzerUebersicht angefügt 1 ).
a) Reichsgesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicherKrankheiten, vom 30. Juni 1900 (R. G. Bl., S. 306) (im Auszug):
„Anzeigepflicht. § 1. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Aussatz(Lepra), Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientali-
1) Siehe auch § 327 St. G. B., S. 743, welcher Strafbestimmungen gegen dieVerletzung der zur Verhütung ansteckender Krankheiten erlassenen Absperrungs-und Vorsichtsmaasregeln giebt. Desgleichen auch die §§ 56, 57 der R. G.O., S. 759,welche Bestimmungen über die Beschränkung des Hausierhandels enthalten.
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