Druckschrift 
1 (1899)
Entstehung
Seite
552
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552 E.Fl ade,

Die Kosten der Anstalten werden, insoweit es sich nicht umPrivatheilstätten handelt, nicht zu hoch sein, da, wie wir sahen, dieeigenen Arbeitsleistungen der Pfleglinge einen Thcil derselben mit decken.Jedenfalls werden sie für den Staat oder die Gemeinwesen, wo solcheeinzutreten haben, ungleich geringer sein, als die ungeheueren Opfer,welche der Oeffentlichkeit durch die Unterbringung Trunksüchtiger inden verschiedensten oben erwähnten Anstalten erstehen und die Ver-sorgung von tausenden durch Trunksucht ihrer Ernährer verarmterFamilien. „Die Frage der Kostendeckung, schreibt Hirsch, erledigtsich nicht so schwer, wenn wir bedenken, welche kolossale Summendie Trinker und ilrje Familien für geistige Getränke verschwenden, undwelch' ungeheuere Kosten Staat und Communen aufzuwenden genötbigtsind, um die durch den Trunk Verkommenen sammt ihren Angehörigenzu unterhalten. Denken Sie an das Armen-Budget in Stadt und Land,Welche Steuerlast legt es den Arbeitsamen und Massigen auf, und wiegross ist der Procentsatz der Armen, die mit ihren Familien der Armen-pflege anheimfallen. AVie viele bringt der Trunk ins Zuchthaus, ins Ge-fängniss, in die Correctionsanstalt, ins Irrenhaus, ins Krankenhaus undwelche grosse Summen müssen dafür aufgebracht werden, um sie allezu unterhalten, ohne dass doch dadurch dem Ucbel im geringsten ab-geholfen oder nur gesteuert würde!"

Es ist auch nichL ausgeschlossen — und schon liegen erfolgreicheBeispiele vor —, dass Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Ver-sicherungsanstalten und verwandte Einrichtungen und OrganisationenTrunksüchtige durch Unterbringung in eine Trinkerheilstätte wiederarbeitsfähig zu erhalten suchen und gegebenen Falles sich unter günstigenBedingungen das Recht der Behandlung dort sichern.

Die Trinkcrhcilstätte soll eine offene Anstalt sein. Der Trunk-süchtige ist ein Kranker, kein Häftling, sondern ein Pflegling und, jeweiter der Charakter des Hauses sich von dem einer Strafanstalt ent-fernt und je näher er dem einer wirklichen Heilstätte kommt, destozweckentsprechender wird die Anstalt sein.

Die Kranken müssen nach kurzem Aufenthalte selbst ausserhalb derAnstalten in den für Erholung bestimmten Stunden sich frei ergehendürfen und die Betriebs- und Hausordnung muss ihnen als wohl-thuende Notwendigkeit, nicht als unerträgliche Last erscheinen unddeshalb, soweit Störungen nicht daraus entstehen, in liberaler Weise ge-handhabt werden. Das Entgegenkommen und Vertrauen, welches manden Pfleglingen damit erzeigt, erweckt wieder Vertrauen und stärkt ihrSelbstvertrauen. Was irgend zu erlauben ist und nicht wider die immer-hin nothwendige Disziplin läuft, erlaube man den Pfleglingen. Sobaldihr Zustand es gestattet, lasse man sie den Besuch Verwandter und Be-kannter empfangen, man lasse sie die gewünschte Oorrespondenz er-ledigen, wenn nicht besondere Gründe dafür sprechen, dass der Pfleg-ling unlautere Zwecke damit verfolgt.

Es möge eine äusserliche Maassnahme nicht unerwähnt bleiben,