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richten, ob die Heilstätte für Bemittelte oder Unbemittelte bestimmt ist.Während man für letztere im Allgemeinen Werkstätte und Räume zurAusübung grober Handarbeit bedarf, in welchen sie namentlich in derWinterszeit genügend beschäftigt werden können, müssen für Trunk-süchtige aus gebildeten Kreisen mehr Einzelzimmer vorhanden sein, inwelchen sie, soweit das überhaupt rücksichtlich der verschiedensten Be-rufsarten, denen sie entstammen, zu ermöglichen sein wird, ihren Studienund mannigfachen Beschäftigungen obliegen können.
Die Anstalten für Wohlhabende, weiche ihren Körper nicht so aus-zuarbeiten pflegen, wie die arbeitenden Classen, benüthigen noch einenBaum für gymnastische Hebungen und medicomechanische Behandlung.Schliesslich wird man für sie auch besonderer Unterhaltungsmittel nichtgut entbehren können, wie Kegel-, Billard-, Croquetspiel, Musikzimmerund verwandter Einrichtungen.
Die Zahl der zu errichtenden Neben- und Wirtschaftsgebäude hatdem Gesammtbetriebo der Heilstätte zu entsprechen und richtet sich vorallem danach, ob landwirthschaftliche Arbeit in grösserem Maasse zuleisten ist. Die Wohnung des Arztes möge in einem besonderenHause sich befinden. Die Hauptgebäude der Heilstätte sollen nichthöher als zwei Stock erbaut werden.
Da, wie noch erörtert werden soll, die Trinkerhcilstätte eine offeneAnstalt sein muss, würde man im Interesse der Pfleglinge sie am bestenin eine möglichst „alkoholfreie" Gegend verlegen. Eine solche wirdaber — namentlich bei uns in Deutschland — nur schwer noch aufzu-finden und deshalb werden Maassnahmen zu treffen sein, weiche dasBestreben der Heilstätte fördern, die Pfleglinge dem Trünke zu entfremdenund Verführungen zu beseitigen, welchen sie zweifellos verfallen, solangesie noch nicht fest in der Enthaltsamkeit geworden sind.
Dem Vorgehen amerikanischer Gesetzgeber folgend, ist es Aufgabeunserer zuständigen Behörden, vor allem die Einbringung alkoholischerGetränke in eine Trinkerheilstätte mit strengen Strafen zu belegen. DerEntwurf eines Trunksuchtgesetzes in Oesterreich bedroht die Person mitArrest von 3 Monaten (den dem Anstalts personal Zugehörigen sogar mitstrengem Arrest bis zu 6 Monaten), welche den Pfleglingen ohne ärzt-liche Anordnung alkoholische Getränke verabfolgt oder Pfleglinge währendihrer Anhaltung im öffentlichen Trinkerasyle bei Erlangung solcher Ge-tränke unterstützt und ihnen dazu behilflich ist.
Seitens der badischen Regierung ist allen in der Umgebung derTrinkerheilstätte Schloss Marbach schänkenden Wirthen verboten, denInsassen der Anstalt alkoholische Getränke zu verabreichen. Ueber-tretung des Verbotes wird als Völlereiförderung angesehen und mitConzessionsentziehung bedroht. — Die Durchführbarkeit solcher Maass-regel dürfte nicht ohne Weiteres möglich sein, da die Pfleglinge denSchänkenden doch nicht immer bekannt sein werden.
Das Personal der Trinkerheilanstalt hat zu bestehen aus denHauseltcrn und Diaconen oder Pflegern für Trinker, Diaconissinnen be-