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so wird jede Abneigung überwunden. Die Arbeiter betrachten dann dieHeilstätte als die ihrige und setzen einen gewissen Stolz darein, sie zurßlüthe zu bringen. Wenn trotzdem der Andrang noch nicht grösser ist,so liegt das nicht an der Stimmung der Leute, sondern an der nocharg verbreiteten Unkenntniss über das Gesetz. Es ist daher sicher zubegrüssen, dass die „Vereinigung zur Fürsorge für kranke Ar-beiter" in Leipzig ausser mancherlei anderer finanzieller und moralischerHilfe auch belehrend und aufklärend auf die Versicherungspflichtigenwirkt. Der Bericht schreibt: „Es hat sich bei den Untersuchungen deruns zukommenden Bittgesuche vielfach herausgestellt, dass die Arbeiterbei weitem nicht genügend Bescheid darüber wissen, welche Segnungendurch die socialpolitisehe Gesetzgebung verbreitet werden; insbesonderesind die Wohlthaten des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzesnoch ziemlich unbekannt".
Bei der Versicherungsanstalt für das Königreich Sachsen verstarben1894 von 476 lungenkranken Rentenantragstellern 106 vor Ertheilungdes Bescheids, ein Zeichen, wie aus Unkenntniss der Antrag viel zuspät gestellt wird, von einer Benutzung des § 12 gar nicht zu reden.An anderen Orten (Münchener med. Wochenschr. 1896. No. 18) sagteich darüber: „Man muss öfter die wichtigsten Punkte dieser Gesetzegemeinverständlich durch Wort (z. B. in Volksunterhaltungsabenden) undSchrift (in der Tagespresse) schildern, um dem in solchen Sachen sehrschwerfälligen Volke zum Bewusstsein zu bringen, was es eigentlich fürseine Beiträge zu verlangen berechtigt ist. Die natm'gemässe Berathungs-stelle, die Krankenkasse des Ortes ist nicht immer die geeignete, vorallem, wenn der den Verkehr mit den Leuten vermittelnde Beamte (Wiees vorkommen „soll") grob ist. Darum wird es die Arbeiterwelt einersolchen Vereinigung Dank wissen, wenn sie ihr zur Berathung, zur Ab-fassung von Gesuchen u. s. w. zur Seite steht."
Leider befinden sich auch viele Aerzte in vollkommener Unkenntnissüber diese Gesetze.
Für die energische Betheiligung der Lebens Versicherungs-gesellschaften an der Fürsorge für die Lungenkranken trittDr. Ladendorf-St. Andreasberg in der „Heilstätten-Correspondenz" ein.„Aus denselben Gründen, aus welchen die Invaliditäts- und Altersver-sicherungsanstalten ihre Lungenkranken in eigenen oder fremden An-stalten unterbringen, sollten auch die Lebensversicherungsanstalten ihreVersicherten in Heilstätten behandeln lassen, so lange die Krankheitnoch heilbar ist. Es liegt dies mehr noch als im Interesse der Krankenund ihrer Familie im Interesse der Versicherungsanstalten selbst".
„Die Lebensversicherungs-Anstalten könnten die Zahl der frühzeiti-gen Todesfälle an Schwindsucht erheblich vermindern, wenn sie denVersicherten im Erkrankungs- und Bedürfnissfalle die Mittel zu eineretwa vierteljährlichen Cur gewährten. Sie würden dadurch nicht nurkeine Verluste erleiden, sondern eher noch Vortheile aus ihrem Vorgehenerzielen. Rechnen wir z. B., es sei Jemand mit 10000 Mk. versichert,