150 Dietrich,
§ 6. Die Uniform ist stets, ohne die geringste Abweichung zu tragen. Die vor-geschriebenen Anstaltskleider hat sich die Schwester selbst zu halten. Stoff zu Klei-dern und Arbeitsschürzen etc. liefern wir gern zum Einkaufspreis.
§ 7. Tritt eine Schwester vor Ablauf der ersten 2 Jahre nach der Lehrzeit aus,so hat sie 100 Mark für Lehr- und Kostgeld an die Anstaltskasse zu zahlen.
§ 8. Schwestern, deren Verhalten in jeder Beziehung den Anforderungen ent-spricht und drei volle Jahre dem Verbände angehört haben, erhalten als Auszeichnungein rothes Kreuz mit der Inschrift: „Für treue Dienste."
Schwestern, die dem Verbände 5 Jahre angehört haben, erhalten ein rothesKreuz in goldener Fassung mit dem Datum und der Jahreszahl des Eintritts in denVerband.
§ 9. Jede Schwester erhält jährlich 3 Wochen Ferien und einen Schein zur Er-mässigung der Eisenbahnfahrten.
§ 10. Die Schwestern verpflichten sich zu absolutem Gehorsam, freundlichemund friedfertigem Betragen, zu strenger Verschwiegenheit über alles, was in der An-stalt, im Amt und an den Krankenbetten und Familien der Kranken vorgeht, jeglicheKritik über Aerzte zu vermeiden und einen makellosen Lebenswandel zu führen.
§ 11. Der Vorstand behält sich das Recht vor, Schwestern sofort zu entlassen,falls Vergehen vorkommen, die dem Ruf der Anstalt schaden könnten, und eine öffent-liche Bekanntmachung hiervon zu erlassen.
§ 12. Die Pensionskasse wird wie folgt geregelt: Nach lOjähriger Dienstzeit istdie Schwester, jedoch nur bei eintretender Invalidität zu vollständiger Schwestern-Existenz im Hause und dem Taschengelde berechtigt.
§ 13. Tritt bei Unfällen im Dienst eine frühere Invalidität ein, so wird in be-sonderen Fällen eine Pension gewährt. Ueber die Höhe derselben haben der Vor-stand und die Schwestern gemeinsam zu berathen und zu bestimmen. Die Ma-
§ 10. Klagen und Besehwerden der Kranken haben die Schwestern der Oberin,beziehungsweise dem Arzte, mitzutheilen.
§ 11. Die dienstthuenden Schwestern haben dafür Sorge zu tragen, dass dennachfolgenden Bestimmungen über die Kranken etc. Folge geleistet wird. EtwaigeUeberschreitungen von Seiten der Kranken oder anderer Personen haben sie, sofernsie diese nicht selbst durch freundliehe Ermahnnung abstellen können, bei der Oberinund dem Arzte zur Anzeige zu bringen.
§ 12. Die Kranken haben während ihres Aufenthaltes im Mutterhause den An-ordnungen der Aerzte und Schwestern Folge zu leisten und sich gegen diese und an-dere anständig zu benehmen.
§ 13. Die Kranken werden gleich bei der Aufnahme gebadet und gründlichgereinigt.
§ 14. Sie erhalten ein Bett mit reiner Bettwäsche, welche bei beständiger Bett-lage nach Erfordern, aber mindestens wöchentlich, bei Kranken, die Tag über ausser-halb des Bettes zubringen, alle 14 Tage gewechselt wird. Allwöchentlich wird einreines Hemd gereicht und muss die Leibwäsche gewechselt werden, welche erforder-lichenfalls vom Mutterhause geliefert wird.
§ 15. Jeden Morgen müssen sich die dazu fähigen Krauken Gesicht und Händewaschen, andernfalls wird diese Reinigung durch die Schwestern besorgt.
§ 16. Die Kranken dürfen nicht mit Kleidern in oder auf den Betten liegen,noch dürfen irgend welche Sachen in den Betten aufbewahrt werden.
Die mitgebrachten Kleider werden in den dazu bestimmten Räumen untergebracht,niemals im Krankenzimmer.
§ 17. Ohne besondere Erlaubniss des Arztes darf Kranken von aussen keineSpeise oder dergl. zugetragen werden. Von den verabreichten Speisen darf Nichts inBetten und Schubladen aufbewahrt werden.
§ 18. Nicht bettlägrige Kranke haben sich während der Besuche des Arztes beiihren Betten aufzuhalten und dürfen das Gebiet des Mutterhaus nur nach ertheilterErlaubniss verlassen.