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Krankenpflege einzig und allein als eine uneigennützige Thätigkeit christlicherNächstenliebe.
Deshalb ist der Vorstand des Verbandes auch bestrebt, nur solche Elemente zusammeln, die nicht des Lohnes willen, sondern aus Liebe für die Sache, sich derArmen- und Krankenpflege widmen wollen.
Irgend welches Dienstverhältniss zwischen Vorstand und Schwestern ist daherauch ausgeschlossen.
Das Institut hat den Charakter einer Genossenschaft; die Oberin bildet mitden Schwestern eine Familie und werden die Schwestern wie Töchter des Hausesgehalten.
Sie erhalten vollen Unterhalt, Reinigung der Wäsche, in Krankheitsfällen Arzt,Pflege, Arzeneien etc. etc.
§ 14. Verlässt eine ausgebildete Pflegeschwester im Verlaufe der drei Pilichtjahredie Anstalt, so hat sie die durch ihre Ausbildung dem Hause erwachsenen Kostenunter entsprechender Anrechnung der von ihr geleisteten Dienste zu erstatten.Zwingende persönliche Verhältnisse, die einer Schwester den Austritt vor Ablauf ihrerdreijährigen Dienstzeit wünschenswerth machen, werden thunliohste Berücksichtigungfinden.
Nach Ablauf der drei Pilichtjahre kann der Austritt am letzten Tage jedesMonats nach vorhergegangener dreimonatiger Kündigung erfolgen.
Der Vorstand hat jederzeit das Recht zur Entlassung nach dreimonatiger Kün-digung. Bei groben Pflichtverletzungen einer Schwester erfolgt sofortige Ausser-dienststellung durch die Oberin, während über die endgültige Entlassung der Vorstandentscheidet.
Allgemeine Bestimmungen.
§15. Jede Schwester ist den Hausordnungen des Ansehar-Hauses und derKrankenhäuser, in denen sie arbeitet, unterworfen, hat auch in Privatpflegen undGemeindepflegen den Anordnungen der behandelnden Aerzte gewissenhaft Folge zuleisten und die strengste Verschwiegenheit zu beobachten, sowohl über die Krankenund deren Familie, als auch über das Anschar-Haus und die Krankenhäuser.
§ lf>. Geldgeschenke oder Werthgegenstände dürfen die Schwestern von ihrenKranken oder deren Angehörigen für sich nicht annehmen, sondern müssen solche derOberin abliefern. Ueber die weitere Verwendung entscheidet der Vorstand. Die fürdie Pflege schuldigen Beträge werden durch das Haus eingezogen.
§ 17. Wenn irgend möglich, erhält jede Schwester jährlich einen drei- bis vier-wöchigen Urlaub.
§ 18. Die Schwestern stehen unter dem Schutze des Vorstandes.
Im Erkrankungsfalle hat die Pflegeschwester Anspruch auf freie Verpflegungund ärztliche Behandlung, die Lehrschwester jedoch nur auf die Dauer von 1 bis zu3 Monaten. Keine im xlnschar-Hause wohnende Schwester darf ohne Vorwissen derOberin einen Arzt zu Rathe ziehen oder selbstständig Arzneimittel nehmen.
§ 19. Pflegesehwestern, die im Dienste des Ansehar-Hauses zu dessen Fort-leistung dauernd untähig werden, haben Anspruch auf den Fortgenuss der Natural-bezüge des § 8, sowie auf ein monatliches Taschengeld, welches bei Eintritt der Un-fähigkeit vor zehnjähriger Dienstzeit Fünf Mark, bei solcher nach zehnjähriger Dienst-zeit Zehn Mark und bei solcher nach fünfzehnjähriger Dienstzeit Fünfzehn Mark be-trägt, wogegen Bezüge aus etwaigen für die Schwestern eingegangenen Versicherungs-verträgen dem Anschar-Hause zustehen.
Ueber das Vorliegen dauernder Dienstunfähigkeit einer Schwester entscheidet derVorstand auf ärztliches Gutachten.
Kiel, April 1896.
Die Pflegeordnung lautet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Schwestern haben in der Krankenpflege den Anordnungen des betreffen-den Arztes unweigerlich und willig aufs Sorgfältigste Folge zu leisten. Wo sie dieAnweisungen nicht verstanden, haben sie die Pflicht sofort nachzufragen, um nichtwegen falschen Verständnisses dem Kranken etwa Schaden zuzufügen. Wo sie in