Druckschrift 
3 (1903) 1587 - 1592
Entstehung
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445
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485. 1591 445

Pfalz: dafür, „mit der discretion, so einer künftig bekomt, Januaralsdann davon zu kontribuiren; unterscheid jetzo unter den itzigen Februarpossessoren und denen, so es in hoffnung haben". Torgau

Brandenburg; „Soll contribuiren, wann ers ohne streit habenkann; aber wann ers noch nicht hat, wie könte er contribuiren ?Wollen sich bedenken; gehen uf Preussen; dann sollten sie diesnicht genissen, so köntens ihr geld wohl behalten. Und haben dieMarggrafischen alle bedacht genommen".

Brandenburg [zugleich für Magdeburg und Ansbach]: „Seinicht zu vordenken, das sie dasselb haus in acht nehmen und nebenMagdeburg und Ansbach ein äuge schlagen; dürften mit Polen inhandel kommen, auch Oesterreichs halben, so noch in Polen trachte,oder sie heraus in Schlesien fallen. Wie es nun am Rhein gefahrhabe, also gehe es gegen Polen auch. Darumb hinein zu setzen:was künftig erlangt, davon zu contribuiren; achtens vor billich,doch dergestalt, wanns einer künftig inne hab, soll er davon geben,soviel als das ort in Franken, die anlag und zuschuss; dann marg-graf G. Friderich sei belehenet, aber der junge blöde herr inpossessione".

Braunschweig: lässt es dabei.

Hessen: keine Weitläufigkeit zu machen; „wann nun einer einding noch nicht innen hab und wolle es mit gewalt einnehmen-, sobleib man nicht in terminis defensivis, sondern so es einer in hendenhat oder mit recht erhielte, alsdann. Derwegen zu setzen: so einerkünftig bekommen wird". Eine andere Fassung würden sie adreferendum nehmen. Man sollte in terminis generalibus bleiben wiein der Erbeinung.

Sachsen: „Stellens dahin, das man zusamen setzen müsse.Lassen ihnen gefallen, das man hinein setze, wie Brandenburg undandere: von natur und rechts wegen zufallen mochte". 1

Verlesen Punkt: „Und wann bei einem oder dem andernMangel erfunden" u. s. w. Placet.

Item: „10 Jahre währen"; Sachsen • wollen ihren Befehl in denNebenabschied bringen. „Da aber nach Ausgang der Jahre":Magdeburgs Person halber ebenso.

Umfrage. Pfalz: Anzahl Jahre bleibt. Ueber Fortsetzung aufeinem Konvent vor Ablauf der Jahre zu reden. Brandenburg:ebenso, und zwar 2 Jahre vor Ablauf. Ebenso die Uebrigen undSachsen („auch; allein die jar zu wenig; wollens in nebenabschiedbrengen ).

Städte, so nicht im R. Abschied: wie gestern davon geredet.

Umfrage wegen der Legstätten. Pfalz: eine zu wenig; P. habeauf Strassburg geschlossen; „man dörfe es ihnen doch noch nichtsagen"; andere Kff. und Ausschuss sollen Schlüssel dazu haben.

1 Culmann an J. C. (vgl. S. 440 A. 1): „Es sind aber die wort „imreich" ausgelassen worden, welches die churf. Brandenburgischenverursacht und dabei die anwartung uf Preussen stark angezogen mitsonderlicher vermeldung, wan I. Ch. Gn. uf künftigen fal von Polendeswegen inhalt. geschehen solte, das sich dieselb dieser verstentnusentlich getrösten, oder lieber gar nicht drin begeben wolten".