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April 1505.
und Glarus Boten zu Pfäfers haben, um von dem Pfleger Rechnung abzunehmen. «I. Uri und Schwyzbringen an, es sei ihnen gerathen worden, Boten mit beglaubigter Abschrift des Berichts zu Luggarus andie Regenten in Mailand zu schicken, diese zu unterrichten, wie die Verabredung stattgefunden, und sie zubitten, sie dabei bleiben zu lassen. Lucern erhält den Auftrag, diese Boten in aller Eidgenossen Namen miteiner Empfehlung zu versehen, v. Auf der Jahrrechnung zu Baden soll man sich erklären, ob man demDaniel Kapfmann zu einigem Abtrag verhelfen wolle, damit wir lind er „gerttwiget" werden, l. Der Vogtzu Baden soll sich um den Preis einer nahe an: Schloß gelegenen Wiese erkundigen, die feil sein soll, aufder Jahrrechnung will man darin entscheiden, ob dieselbe angekauft werden soll oder nicht.
Der Abschied ist im Zürcher- und Berner Exemplar überschrieben Montag nach Ambrosii. Die Verhand-lung !» aber, welche im Zürcher Exemplar fehlt, trägt das besondere Datum Mittwoch nach Quasimodogeniti(2. April). I» trägt im Solothurner- und Freiburger Exemplar ebenfalls das Datum des 2. April. <1, «, tfehlen im Berner-, Solothurner- und Freiburger Exemplar.
Zu «. Siehe auch Wegelin Pfäferser Negestcn Nr. 844.
SSW.
Äaden. '1 Zill), 12. Äflril (am Sambstag vor dem Sonntag NuUilMly.
Stiftsarchiv St. Gallen.
Boten: Zürich. Marx Röist. Bern. Doctor Thüring Fricker. Lucern. Jacob Bramberg, Schultheiß.Uri. Heinrich Troger, Ammann. Schwyz. Ulrich Kätzi, Ammann. Obwalden. Hans von Einwil.Zllg. Ulrich Nättich. Glarus. Ulrich Landolt.
Erkanntniß dieser Boten der acht Orte zwischen dem Gotteshaus und der Stadt St. Gallen, betreffendden Handel auf dein Kirchhof zu St. Gallen und die vor dein päpstlichen Nichter zu Coi,stanz anhängiggemachte Streitsache bezüglich der beiden Priester Hans Oderbolz und Johannes Weniger. Und da wir alsoauf den angezogenen Anlaß von unfern Herren und Obern der acht alten Orte als Nichter in dieser Sachegewählt und gesetzt sind und wir darauf beide obgenanten Parteien betagt, auch sie über die Sache mit Redenund Widerreden, auch allem eingelegten Vortrag bis zum Rechtssatz genugsam gehört und die Güte anihnen gesucht, doch dieselbe nicht gefunden haben und auch kundbar ist, daß das hochwürdige GotteshansSt. Gallen dem heiligen Stuhl zu Rom ohne alles Mittel unterwürfig und zugehörig sein soll: so erken-nen und erläutern wir uns zu Recht ans Kraft des Anlasses, daß die beiden Stücke, dererhalb sie auf uns,laut desselben Anlasses gekommen sind, vor dem heiligen Stuhl zu Rom ihre Rechtfertigung haben solle»-„Vnd wysend sy och deßhalb daselbst hin zu recht, vngesumbt vnd vngeirt der Commiß, so abbt Ulrich selge»vff den Probst zu St. Steffen von Costanz hievor vsbracht vnd erlangt hatt vnd besonders, daß die recht-vertignng, so daselbst jez kürzlich vs crafft solcher Commission angesaugt vnd noch im Nechtsatz ist, danütauch soll vffgehebt vnd ab sin, dieweil doch Mich Commiß vor dem Probst als partysch wirt angefochten,nachdem er vom Gotzhus St. Gallen verpfründt vnd belechnet sig."