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3,2 (1869) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1500 bis 1520
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Juni l503.

Oberdorf, Schweiz. Vogt Berner. Obwalden. Venrich Wirz. Nidwalden. Annnann Kretz. Zug.Vogt Meyenberg. Glarus. — Freiburg. — Solothurn. — Basel. — Schaffbausen. DerBurgermeister.

„Als sich dann unser eidgnossen knecht abermalen vnderstand zu erheben, mit dem kung von Frankrichin Napols zu ziechen, und so nll uns setz kurz vergangner tagen leider ein großer schad zugefügt, dz wirvmb die vnsern komm sind", so haben auf diesem Tage gemeine Eidgenossen dem König von Frankreichauf sein Begehren, ihm einige tausend Knechte zugehen zu lassen, geantwortet, man wolle dieses nicht thun,indem man laut der Vereinung dafür keine Verpflichtung habe. Dabei wird beschlossen, an alle unsereVögte, auch an unsere Bundesgenossen von Churwalen zu schreiben, daß sie den Unsrigen keinen Durchpaßgeben und Aufwiegler, wo sie solche fänden, ergreifen und nach ihrem Verdienen strafen sollen. Jedes Ortsoll allfällig durch sein Gebiet ziehende Knechte anhalten und schwören lassen, heimzuziehen lind ihren Oberngehorsam zu sein. „Vnd so nun Vilser Eidgnossen knecht nützit anders zu wort habent, dann dz wir Eid-gnossen Pension nemen; alle diewil dz beschicht, so wellen sy zun Herren loiiffen vnd Jr gelt mit dem libverdienen"; und damit beides, Kriegsläufe und Pensionen, abgestellt werde, soll jeder Bote an seine Herrenbriilgen, daß man ernstlich zu Rathe gehe, wie dieses bewerkstelligt werden möge. Auf dem Tag zuBaden, Sonntag nach St. Johann Baptist (25. Juni) soll man dießfalls bestimmte Antwort geben. I». JederBote kennt die Klage des Martin Schrank und weiß, daß man ihm Verwendung bei den römisch königlichenRätheil auf dem Tag zu Zürich verheißen hat. «. Die Schreiber zu Lucern sollen die Capitel mit deinHerzogthum Mailand abfassen, unverändert wie sie mit dem Herzog Ludwig bestunden, nur soll man sie ausden Ramen des Königs stellen lind den Pensionsartiket daraus weglassen. Dagegen sollen Alle, die mitihren offenen Zeichen im Feld geweseil sind, als Theilnehmer am Vertrag aufgeführt werden, wie dieses derFriedensvertrag zugiebt. Wenn die Briefe solchergestalt aufgerichtet sind, so sollen sie den acht Orten zurBesiegelung in aller Namen, dann auch dem König zur Besiegelung übersendet werden. «I. Die königlichfranzösische Botschaft hat angebracht, es kommen Knechte aus der Eidgenossenschaft zum Könige, welcheAllsprachen gegen ihn zu habeil behaupten, während doch der König die Ansprechet' bezahlt habe. Daraufwird beschlossen: Die Boten sollen heimbringen, daß jedes Ort mit den Seinigen rede, daß sie solchesbleiben und den König unersucht lassen. «. Heimbringen, daß die französische Gesandtschaft zu wissen ver-langt, ob der König für seine Boten, die er zuweilen in die Eidgenossenschaft zu schickeil hat, von unsbesondern Geleits bedürfe, oder ob sie kraft der Vereinung sichern Wandel zu uns habeil. t. „Alsdann Herr Belli zu Vri etlich gespräch mit etlichen houptlüten vnd andern gehalten vnd in masseil gehandelt,dz die Vnsern durch sin zuthun vffgewigelt sind, vnd wir vnsern eidgnossen von Vri geschriben haben, soverrHer Belli noch bi Inen im land sye. In zu verhalteil vnd nit lassen zu verruken vutz vff witer vnser Hand-lung, Ist angesehen, ob Her Belli wäre betreteil, dz dann vnser Eidgnossen von Vri vns Eidgnossen tagverkünden; dahin sol jedes Ort sin botschaft mit vollein gewalt schicken, wz man gegen Herrn Belli obg^melter siner Handlung nach fürnemen well, als jeder bot witer zu sagen weiß."

Zu ». Hieher scheint ein im Berner Abschied ck. 51 stehender Entwurf des Verkommnisses vom 21.zu Baden über Pensionen und Reisläufe zu gehören, welcher niit Ausnahme des formellen Anfangs und Endes(die weggelassen sind) dem Verkommniß ganz gleichlautet, zu gehören. Nur steht vor dem letzten Artikel (Es sollendouch deHein sundrige Ort sc.) noch folgende Bestimmung in diesem Entwurf: