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November 1546.
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Weuenlmrg. 1546, zwischen 24. und 29. November.
Gesandtschaft von Solothurn an den Statthalter von Neuenburg.
Wir müssen die folgenden Acten sprechen lassen:
1) 1546, 21. November (Sonntag vor Katharina). Landeron an Solothurn. An diesem Sonntage frühsei der Gouverneur zu Cressier (Grissach) erschienen und habe in der Kirche daselbst einen Prädicanten wollenpredigen lassen, worüber man i» Landeron und Grissach sehr erstaunt gewesen sei in Anbetracht des Briefes,den die von Solothurn in Betreff Bestehen des Rechts geschrieben haben und bezüglich dessen man nichtwisse, ob eine Antwort erfolgt sei oder nicht. Von denen von Grissach gemahnt, habe man sofort vierRathsglicder hingeschickt, um mit dem von Prangin zu reden. Den haben jene bei der Kirche zu Grissachangetroffen, wo er die Leute ermahnte, den Prädicanten aufzunehmen. Diese haben ihm geantwortet, s^wollen keinen Prädicanten, sondern leben wie ihre Vorfahren. Die Abgeordneten von Landeron haben dannden von Prangin gebeten und ermahnt, vor Bestehen des Rechts keine Neuerungen und keine Gewalt anzuwenden.Da die von Solothurn für die von Landeron (norm) das Recht angeboten haben und Angesichts ihresBriefes solche Gewalt geschehe, so bitte man um Unterstützung und wenn diese nicht möglich wäre, um Bericht;denn ohne die Hülfe derer von Solothurn sei Widerstand unmöglich. Zuletzt habe der von Prangin eine»Befehl crtheilt, daß man Leute aushebe (ponr ssliro dos gsns), wie die von Solothurn aus dem Befehleselbst ersehen können, den sie durch den gegenwärtigen Boten mit ihrer Weisung und ihrem Rathe zurücksende»wollen. Man sei nicht der Meinung, Leute auszuheben. Möge denen von Solothurn gefallen, zur Unter-stützung Leute und nicht bloß Briefe zu senden. K.A. Solothurn: Schreiben von Neuenbürg woo—1000. (Französisch.)
2) 1546, 24. November (Mittwoch vor Katharina). Der Rath voll Solothurn verhört die Briefederer von Landeron und des Herrn von Prangin, prüft das mit dem Markgrafen und denen von Landeronerrichtete Burgrecht und beschließt: an den Herrn von Prangin eine Botschaft abzusenden; die soll von ihmvernehmen, aus welcher Ermächtigung er zu Grissach einen Prädicanten aufstellen wolle, und ihm ernstlichheraussagen, daß er sie bei den Gerichten (?) und dem Glauben gemäß dein Landfrieden bleiben lasse; denndie von Solothurn werden sie unterstützen. Was den ihnen aufgelegten Auszug betrifft, wollen die vo»Solothurn nicht gestatten, „daß die unter dem panner von Landeron nit söllen ziechen", da der Krieg nichtdie von Neuenburg betreffe, sondern sie sollen auf die von Solothurn warten, die werden auch einen Auszugthun ; dabei sollen (die Gesandten) „inen" 20 Mann auflegen. K. A. Solothurn: Rathsbuch Nr, «i, s. «o».
3) 1546, 29. November. Solothurn an den Herzog von Guise. Ziemlich weitläufige Erörterung derLage derer von Landeron und vo» Cressier in Betreff ihrer confessionellen Verhältnisse und des Vorgehensdes von Prangin, mit dringender Verwendung, Landeron und Cressier bei dem alten Glauben zu belassen-Wir führen aus dem etwas breit gehaltenen Schreiben einläßlich nur jene Stelle aus, die auf die ai»24. November beschlossene Sendung von Solothurn an den Gouverneur speciellen Bezug hat; sie geht dahi»-Nachdem die von Solothurn verlässigt worden, wie Prangin sich angeschickt habe, zu Cressier einen evangelische"Prädicanten einzuführen und ihn daselbst predigen zu lassen, den aber die Unterthanen nicht annehmen wollte»,sondern vertrieben, habe Solothurn Gesandte an Prangin geschickt zu vernehmen, auf welche Gründe gestützter dergleichen Dinge entgegen dem ihm gebotenen Recht vornehme, ob er das zufolge der Autorität desHerzogs thue oder warum. Da habe er geantwortet, er werde, wie er schon schriftlich angezeigt habe, dasvon denen von Solothurn und denen von Cressier ihm angebotene Recht bestehen (aoooxtait 1o droitosta.nl otldrt pur nons ot los dits da Crossiorj, statt der mit j j eingeklammerten Worte hieß es früher.sslvn lo oontonu (do) 1a. donrAoisio, guost ontrs votro 8r. ot oombourgois, 1a. oointo ot nons). Man habe