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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1546.

orten zeberatschlagen. Harninb soll ouch jeder bot von synei: Herren und oberen mit vollem gemalt ufnechsten tag abgevertigt werden." »»». Albert Nosin, der nach Rom verreisen will, begehrt ein Verwcn-dungsschreiben an den Papst und (für? an?) Hieronymus Frank. Es wird ihm entsprochen und dabei aufseine Frage nach besondern Geschäften nichts Anderes aufgetragen, als daß Frank vollende, was ihm vorherbefohlen worden sei. i». Vogt a Pro läßt das Schreiben verlesen, welches Stephan von Insuls, BruderHauptmann Baptista's de Insuls, an ihn gerichtet hat. Es ist ihm zu antworten: Man danke ihm fürsein Anerbieten; man bedürfe Gottlob einstweilen keiner Hülfe; mau bitte aber ihn und seinen Bruder inihren: bisherigen guten Willen zu verharren. «. Die „wahrhaften" neuen Zeitungen werden abschriftlichin de» Abschied genommen, nach den: ABC geordnet. Was man über jeden Artikel besonders geredet hat,weiß jeder Bote. K». Es weiß auch jeder, „was den boten deß Burgunts halb begegnet ist".

In der Luccrncr Sawmlung liegt ein Entwurf dieses Abschieds, mit zahlreiche;: aber sachlich unerheblichenAbweichungen der Redaction, anderer Ordnung und dem (abweichenden) Datum „Freitag nach Othmari".

Der Schwyzer Gesandte als Adressat u torgo des Schwyzer Abschieds. Der Name des Frciburgeraus dortigen: Nathsbuch Nr. 64 von: 16. November.

Zu n. Die Berichte des Abts von St. Gallen (Nachrichten und Gerüchte über militärische und politischeVerhältnisse) vom 9. November (Dienstag vor Martini) und 15. November (Montag St. Othmars Abend)an Lucern zu Händen der V Orte im St. A. Lucern: A. Deutsches Reich. Ebendaselbst bezügliche Schreibendes Landvogts im Rheinthal an die V Orte vom 16. Octobcr (St. Gallentag) und 15. November (St. OthmarsAbend). Erster»: sind (jetzt) beigelegt ein Schreiben von Zürich an den benannten Landvogt von: 14. October,ein Schreiben Zürichs an Bregenz vom 14. October, ein Schreiben der königlichen Commissarien an Zürichvon: 16. October und ein Schreiben der Obigen an den Vogt im Nheinthal vom 17. October (siehe denAbschied von: 26. October v). Ebendaselbst ein bezügliches Schreiben von Uri an Lucern von: 7. Novemberund Mittheilnngen vom Landvogt zu Baden vom 18. November; von: Vogt zu Willisau vom 13. November(Samstag nach Martini).

In der Lucerner Abschiedesammlung N. 2, 1. 429 liegt ein beschriebenes Blatt ohne Ueberschrift undDatum. Die Redaction läßt schließen, daß über die behandelten Fragen des Verfassers (eines päpstlichenAgenten?) Gutachten verlangt worden sei. Der Inhalt ist nicht ohne Interesse: Da die ewigen Bünde ver-mögen, daß kein Ort ohne das andere mit jemand außerhalb der Eidgenossenschaft ein Bündniß eingehensolle, das den beschwornen Bünden nachthcilig wäre, so glaube „ich" nicht, daß jemand des Glaubens oderanderer Sachen wegen es thun werde, indem der Landfriede jeden bei seinem Glanben schirme. Da nunZürich, Bern, Basel und Schaffhausen zu wissen begehren, was sie von den altchristlichen Orten zu gewärtigenhätten, wenn jemand sie des Glaubens wegen „anrennen" sollte, und Bern insbesondere für den Fall, daßes des savoyischcn Landes halb angefochten würde, so wären ihnen die drei nachfolgenden Fragen vorzulegen.Geben sie sich damit zufrieden, so dürfe man ohne Zweifel glauben, es werde ihnen eine so treue brüderlicheverpflichtliche Antwort ertheilt, daß die Eidgenossenschaft einiger als je erscheine, „wann ich gloub, so Got derallmechtig persönlich und »mntlich zwüschen loblicher Eidgnoschaft des gloubens halb mittel sölte suchen, wärein: grund kein Keffers ze finden." Deßglichen in der savoyischen Sache und andern Anliegen; da werdengewiß die altchristlichen Orte es an nichts fehlen lassen. Die drei Fragen sind: 1. Ob sie, die vier Städte,sich mit den uralten beschwornen Bünden begnügen und außerhalb der Eidgenossenschaft keine Hülfe suche»,sondern sich mit Rath, Trost und Beistand der andern Orte bchelfen wollen. 2. Wenn ein General-Conciliuingehalten und geineine Christenheit dazu berufen würde, ob sie dazu auch erscheinen und den Beschlüssen folgenwollen. 3. Ob Bern des savoyischen Landes halb sich in ein unparteiisches Recht einlassen und mit deinbegnügen werde, was solches ihm gäbe. Daß die vier Städte mit jemand außerhalb der Eidgenossenschaft