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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1544.

15 Kronen werden wegen Hagelschadens nachgelassen. l>». Alt-Landvogt Heinrich Riffli von Zug verantwortetsich über sein Verfahren gegen Franz Nanono von Canobio, der falsche Münzen ausgegeben, und den er ung^achtet des Befehls ihn zu verhaften, vergleitete und mit ihm gegessen und getrunken haben soll: Er habe dennselben auf Verwendung einiger rechtlicher Personen Geleit nach Lauis gegeben, um Kundschafteil aufzunehmen,derselbe sei dann auch wirklich hingegangen, aber nicht mehr zurückgekommen. Betreffend das Essen undTrinken, seien er und der alte Landvogt von Mendris zu Varese auf dem Jahrmarkt gewesen; da h^"genannter Franz sie zu einem Trunk eingeladen; das sei Alles. Er glaube jedoch nicht, daß er durch dieses ß'N>Verhalten sich in etwas verfehlt habe. Uebrigens habeil hierüber die eidgenössischen Boten auf der letztenrechnung ernstlich verhandelt und er meine, man könnte sich hiemit zufrieden geben. Er verantwortet sich fermuüber die Anschuldigung, als habe er einem gewissen Jacob de Luzino, dein von den eidgenössischen Boteil euwpGüter zuerkannt worden, eigenmächtig diese Giiter wieder weggenommen und das Vergabungsinstruinentkraftlos erklärt: Es habe ein Minderjähriger nicht allein sein Vermögen, sondern auch das des Brudersseines Vaters dem benannten Jacob verschenkt, wogegen die Anwälte seines Oheims Franz protestirt habe»,auf einer Jahrrechnung sei dann durch ein Nrtheil die Vergabung bestätigt worden, mit dem Vorbehalt, dopdas Schenkungsinstrumcnt nach Form des Rechten aufgerichtet sei; später sei die Schenkung aus dem Gr»n^kraftlos erklärt wordeil, weil der Verschenker minderjährig gewesen sei; deingeinäß, und weil erVorbehalt in Erwägung gezogen, habe er recht zu handeln geglaubt. Die Vorgabe, er habe nach der App^latioil den Franz in Besitz gesetzt, sei nichtig; nach dem Nrtheil habe Franz etwas Zills bezogen, aber uo)der Appellation sei das nicht mehr gestattet worden. Nachdem man auch die Amtsleute in der Sache abgchört, hat mau in dem Benehmen des gewesenen Landvogts nichts Unrechtes finden könneil und hat du>Handel in den Abschied genommen. «. Im Jahr 1539 war von einigen ab einer Kirchweih heimkehrend^Gesellen ein Todtschlag verübt wordeil; die Thäter sind mit der Verwandtschaft des Erschlagenen um o>wbestimmte Summe übereingekommen und bitten um Liberation. «I. Meister Bartholomäus del PicoColla bringt vor, sein Sohn Antonius habe eine Frau gehabt, die einige ihrer Freunde vergiftet, weil duselben sie wegen ihres unzüchtigen Lebens verfolgt haben; der Mann habe dann die Frau getödtet; n>u>aber habeu sich die Verwandten der Frau mit ihm vertragen; da er jedoch zu arm sei, um von Ort zu >zu reiten, so bitte er, dieses in den Abschied zu nehmen und ihn auf nächstem Tage zu Baden zu liberiu»'» . Petrus Mcnzella voll Zimidera eröffnet, Mark, ein Sohn des Santin della Villa, sei in Baden liberirt ivordudweil die Boten den Hergang des Handels nicht gekannt haben. Es habe nämlich Anton Savelin della 'mit gcineldtem Santin und dessen Bruder Magnano Zwietracht gehabt; da sei dann ein Friede gemachtSavelin von den beiden Andern zu Gast geladen und freundlich ersticht worden, seinen Panzer abzulegen, Als udann nach dein Esseil mit Mark spazierte, gab ihm dieser unversehens mit dem Dolch zwei Stiche in den Rnck^in dereil Folge Savelin sogleich starb. Menzella, als Sohn des Bruders von des Savelins Mutter, bitte »NWdie Liberatioil aufzuheben und den Mark als Mörder zu verrufen. Heimzubringen, t. BetreffendAnnehmen voll Verehrungen beim Verleihen des Zolls zu Lauis und Luggarus wird beschlosseil, kein ^sandter soll mit dem, der den Zoll empfängt, wegen der Verehrung etwas markten oder etwas fordern, anb^die zwei Kronen, wie solches früher erkennt morden ist. Zeigt sich, daß ein Bote vor der Verleihung ^Zolls diesfalls marktete, der soll an Leib, Ehre und Gut gestraft werden. Wenn aber nach der Verleihsder Zoller freiwillig und ungezwungen einem Gesandten etwas schenken will, das mag dieser nehmen,daß es ihm schaden soll.