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Oktober 1551.
Riso, Stadtschreiber zu Murten, verwendet sich für seinen Vater, dem gestern wegen eines Fehlers eine Bußevon 3V Pfund auferlegt wurde, um Nachlassung derselben. Es wird ihm die Hälfte vom Antheil beiderStädte geschenkt, das Übrige soll er baar bezahlen. ?»I». Zwischen den Dorfgeuossen von Wyleroltinge»und denjenigen von Kerzers waltet seit einiger Zeit ein Streit wegen eines Mooses, auf welchem die vonWyleroltingen auch eine Nechtsame zu haben behaupten. Unlängst haben beide Städte hierüber einen Spruchgegeben, bei welchem die von Wpleroltingen zu bleiben begehren; „desgleichen die von Kerzers ouch, odccaber das recht gegen einander gebruchen", da der Span einzig wegen der Pferde entstanden ist, von welchensie glauben, daß sie in dem Spruch begriffen und unter dem andern Vieh verstanden seien. Nach weitläufigerErörterung Seitens der Parteien sind die Boten von Bern aufgestanden und haben erörtert, ihre Instructiongehe dahin, daß der Span nochmals durch Boten beider Städte besser erdauert, Briefe, Kundschaften u>^der Spruch besehen und getrachtet werden solle, den Anstand durch gütliche Mittel beizulegen. Die vonFreiburg haben das denen von Berit zu Gefallen, obwohl es sie nicht nöthig bedünkt hat, angenommen/mit der Bedingung, daß der Spruch, die alten Ncchtshändel und Alles was zur Sache dient nochmals verhö0werde, e«. Da die von Freiburg in diesem und allen andern Händeln sich willfährig gegen ihre Mitbuigcrund Brüder erwiesen haben, so gehen sie dieselben nun auch nochmals an, die von Überstorf gegen dem»von Albligen bei ihrem Gebrauch bleiben zu lassen, oder dann nochmals (Boten) auf den spänigen Platzschicken und diesen und den andern Span, der wegen des Bergs Wandel entstanden ist, besichtigeil zu lasse»,wie das auf der letzten Jahrrechnung zu Bern begehrt worden ist. Der Schultheiß soll die JM^
Tschierres, die eine Zeitlang ein armes Töchterlein gehütet hat, um ihreu daherigen Lohn bezahlen, uachvewer sich über das bezügliche Verding Klarheit verschafft habe, lind da sie „dasselbig magetli" nicht längetin Hut haben will, und die von Murten zur Zeit, als ihnen von beiden Städten die Kirchengüter übergebenwurden, sich merken ließen, sie wollen die Armen der Herrschaft hieraus erziehen, so ist die Meinung beiderStädte, es sollten die von Murten das genannte Töchterlein aus ihrem Spital erziehen, vv. Da die vo»Gempenach über das in Betreff der Erndte ausgegangene Verbot ohne Urlaub lind Besichtigung geschnittenhaben, so sind sie zur Abtragung der gewohnten Buße rechtlich erkennt worden. Sie sind aber noch bevMeinung, daß sie zu ihrem Vorgehen berechtigt gewesen seien, weil die von Murten nicht in ihren Koste»/wie es vor kurzen Jahren verabschiedet worden sei, sondern auf Kosten der Landleute („nit in irein sondcvin der lantlüten kosten, wie es aber verschiner jaren verabscheidet ist") hinausreiten und die Besichtigungthun wollen. Es wird beschlossen, man lasse die von Murten bei ihrem seit langen Jahren gehabten Bi»» >verbleiben, und obwohl die von Gempenach eine mehrere Strafe verdient hätten, soll doch der Schulthc>>vom ganzen Dorfe nur 10 Pfund beziehen, tt. Dem Jacob Kramer, Weibel zu Kerzers, wird ein llu'geschenkt, xx. Der Prädicant von Motier im Wistenlach begehrt, es wollen die beiden Städte die Curguwzu ihren Händen nehmen und ihm eine bestimmte Summe entrichten, oder diese Güter Einem übergeben/ bcihm jährlich dasjenige entrichte, was ihm bestimmt werde, und auch sein Haus, das baufällig sei, iviede'herstelle. Es wird verabschiedet, den Einzug der betreffenden Zinse wie vor Altem durch den Prädicantc»(„in") und die „Ministros" der Cur geschehen zu lassen; auch mit dem Hausbau wollen die Städte st inicht beladen. Wenn aber jemand die Entrichtung des gebührenden Zinses verweigern würde, soll ^Schultheiß dem Prädicanten behülslich sein. Der Schultheiß soll auch bei Landos seligen Erben die Erkannt»'!»'welche den der benannten Cur gehörigen Zehnten betreffen, „an welichen Hubelmanns und Landos crl»'pntrag erstatten", zu seinen Händen bringen und sich über die Rechte au dem genannten Zehnten erkundige