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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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October 1551.

werden; dann soll der Vogt von Grandson sich mit unparteiischen Leuten aus den streitigen Platz begeben,die Märchen besehen und die Briefe prüfen; wenn sich dann zeigt, daß das den genannten Gaccon gelieheneStück nicht in den Zielen nnd Märchen derer von Bonvillars ec. gelegen ist, so sollen sie hierbei verbleiben ,wenn aber dasselbe in die van dem Brief derer von Bonvillars beschriebene Linutaz füllt, so sollen du'Gaccon abgewiesen und die von Bonvillars bei ihrem Lehen gehandhabt werden, p. Dem Jacques Cornuzlind seinen Gesellen wird jedem ein Rock geschenkt, iveil sie die Fischenzeil verbessert habeil. «K. Dem Mestl'^von Montenach le Corboz wird auch ein Nock gegeben, in. Dem Claude Janin wird um Gotteswillen einSack Korn verabreicht. 8. Der Prädicant von Pvonand eröffnet, sein Vorfahr oder dessen Procurator habeden Zehnten von neuen Aufbrüchen nicht mehr gefordert, worauf dann Urtheile, zuerst zu Uvonand »nddann in Appellation zu Freiburg erfolgt seien, in denener" unterlegen sei. Wenn es nun auch in deinUrtheil von Freiburg heiße, es seien alle Briefe und Gcmahrsamen geprüft worden, so zeige sich doch,der rechte Stiftungsbrief damals nicht eingelegt, auch nicht vorhanden geweseil sei, indem er denselben erstkürzlich gefundeil habe. Er bitte daher, ihm neues Recht ergehen zu lassen oder sonst ein Einsehen zu ihn»,damit der Cur das ihr Gehörige zukomme. Der genannte Prädicant hat hiebet Johann Prestre und Johan»Carrel von Nvonand,der zyt obgemelts rechtshandels adinodiatores", hercitiren lassen. Diese verlangen,daß man sie rnhig lasse und ihnen die Kosten vergüte; die beiden Städte mögen den Abt von Mont St. Marieund den Spital von Milden, als Herren des großeil Zehntens, darum belange«. Die Boten von Freiburgsind hierüber ohne Instruction, nehmen aber die Sache in den Abschied und bemerken beinebens, da dasEndnrtheil zu Freiburg ergangen und die im Handel bethciligten Parteien nicht anwesend seien, so sei ^nicht gilt, durch Ertheilung von neuem Recht oder sonst hierin zu handeln. Der Prädicant wird nun auf dttJahrrechiiuiig zu Freiburg gewiesen; da mag er sein Anliegen eröffnen und den Stiftbrief und andereGewahrsameu verhören lassen, und will man da Gewalt haben, entweder neues Recht zu öffnen, oder de»Parteien Tag zu geben, sie zu vernehmen und überhaupt nach Gestalt der Sache zu handeln. 4. Der 3^^Prädicant wird ebenfalls nach Freiburg gewiesen, um daselbst ein Mandcment gegen die von Cheires (Cheres'),welche der Cur von Pvonaiid zinspflichtig sind, zu erwirken, daß sie wie andere Zinsleute mit ErkennMi!gehorsam sein sollen, »i. Boten von Provence beklagen sich über das vom Vogt von Grandson erlasseVerbot des Fällens von Bauhölzern; da sie arm seien, in einer rauhen Gegend wohnen und sich zuinhieraus ernähren müssen, so bitten sie, dieses Verbot aufzuheben. Sie werden abgewiesen; doch Brennhoisoll ihnen nicht abgeschlagen sein. Dabei wird beredet, es wäre gilt, wenn die Wälder durch Boten bei?"'Städte besichtigt würden, um sich klar zu machen, was noch vorhanden sei, und ein Einsehen zu tbuil, dabdie Wälder nicht also geschwendt werden, v. Thiuent Favre von Montenach, der um 60 rheinische Guld0bestraft und für so lange aus der Herrschaft Grandson verwiesen worden ist, bis er diese Buße erlegt h"^wird, wird die letztere bis an 10 Florin nachgelassen; doch soll er, bevor er in die Herrschaft zurückkelsi /den alten Vogt um die Kosten befriedigen und die genannten 10 Florin bezahlen. HV. Guillaume Pigni^'wird uiil Gotteswillen ein Sack Korn gegeben. Hc. Dein Bannwart Johann Rossale wird die Haushosst^ ^auf welcher er bauen will, erlaubt und ein Kopf Korn jährlichen ewigen Bodenzinses darauf geschlag^Auch soll ihm zu dem Bau Holz gegeben werden. Dem Franqois Rossin werden 2 Köpf Korn »n5 Florin um Gottesmillen geordnet. Dein Johann Mapor von Bouvillars werden 10 Florin gesäp"an den costen ze stür", den er denen von Veruea wegen des Rechtshandels geben soll. Bernard Bgivon Hverdon beklagr sich, der Vogt von Grandson wolle ihn anhalten, eine Blatte, die er und seine Voi^u