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Juni 1551.
dem aber begnüge man sich nicht; unlängst sei von denen im Herzogthum Mailand gedroht morden, »w»werde auf die gemessenen Güter eine Steuer legen und dieselbe beziehen oder die Früchte und was >»anerhalten könne, schätzen lassen; sie rufen daher um Hülfe und Beistand an und verlangen zu missen, wie sie stchin dieser Angelegenheit verhalten sollen. Diese und die früher angebrachten Magen gegen die Mailänder soman heimbringen und auf dem nächsten Tag Antwort geben. Ic. Im Jahre 1546 hat ein Priester, Andreade Bancho, Pfarrer zu Bedeliora in der Landschaft Lauis, einen Hans Campana von Dogmentia erschoßtund ist als Mörder verrufen morden. Nun wird man durch glaubwürdige Ehrenpersonen und durch ^processualische Verzicht eines Johann Maria Gazel zu Herminaga (Zürich und Schwyz: Zerminaga) heiürberichtet, daß genannter Campana dem Priester auf Leib und Leben gedrungen sei und von ihm 50 Krow»haben wollte, weßhalb der Priester sich auch zur Wehre setzen durfte. Man hat daher den Verruf a sMörder gemildert und soll der Betreffende als einfacher Todtschläger verrufen sein und gehalten weioMDarauf werden die Boten des Weitern angesucht, der Priester sei arm und vermöge nicht, von Ort zu OAzu kehren, man möge den Handel heimbringen, damit er auf dein nächsten Tag liberirt werden könne.man nun überhin einen Frieden besehen hat, den Campana auf dem Todbette dein Priester gegeben Habebenso einen solchen, den die Frau für sich und die Kinder errichtet hat, so soll man das heimbringen, u>auf dem nächsten Tage zu antworten, ob man den Priester liberircn wolle. I. Vor den Boten der MÜ Ol ^erscheint Johannes Antonius Walp, Vicar des Bischofs von Coino, und begehrt, man möchte demoder seinem Statthalter vergönnen, in allen die Geistlichkeit betreffenden Sachen zu handeln, wie es die Pst^und Würde des Bischofs erheische. Insbesondere: 1. In geistlichen Sachen bei Streitigkeiten zwischen Augehoug"der Eidgenossen, die aber dein Bisthum Coino unterworfen seien, zu urtheilen. 2. Daß der Bischof osein Statthalter die Geistlichen seines Sprengels visitiren und die Fehlbaren bestrafen möge. 3. Geistsdie ein Verbrechen begehen, soll der Bischof mündlich oder schriftlich vor sein Gericht citiren, über die S» ^verhandeln und die Betreffenden bestrafen mögen. 4. Die Amtleute der Eidgenossen sollen in allen ^ .Verhältnissen dem Bischof keine Hemmnisse bereiten, sondern ihm beholfen und beratheu sein. Mau verdo>dem Vicar den guten Willen und bewilligt ihm, die Priesterschaft zu weisen, zu ermahnen und mit V.M'Uzu strafen; im Übrigen wird das Begehren heimgebracht.
Der Name des Zürcher Gesandten aus dessen Instruction, St. A. Zürich: Jnstructionsbnchk. 259. Der des Berner aus dortiger Instruction, St. A. Bern: Jnstructionsbnch L, k. 138. Der „Freiburger aus dessen Instruction. K. A. Frciburg: Jnstructionsbnch No. 6, k. 56, übereinstimmend ^Umschlag des Frciburger Exemplars. Der des Solothurner aus seiner Instruction vom 10. Juni (M> 'nach Medardi) K. A. Solothurn: Abschiede Band 30.
Im Zürcher, Berncr und Basler Exemplar fehlt I; im Glarner und Freiburger von Ii der letzte 6
Zu Ii. Im Zürcher, Berner, Schwyzer und Basler Exemplar steht anstatt des letzten Satzes die Bcmeeb ^Dazu hat der Herr von Zürich (Bern, Schwyz, Basel) nicht bewilliget; im Schwyzer Exemplar w>Zusatz: aus Ursachen, die er selbst anzeigen könne.