508
Juni 1551.
gebaut habe und bitte daher jedes Ort um sein Wappen und Fenster. Ii.» Eine gleiche Bitte eröff»^Seckelmeister List für den Landvogt Freitag, welcher außerhalb der Stadt Freiburg ein gar köstliches iu"^Haus gebaut habe. t. Die Gesandten des Papstes, Hieronymus Frank, Ritter, und Albert Nosin, übergebtein Breve des erstem und einen schriftlichen Vortrag, wovon jedem Boten eine Abschrift zugestellt wird-»u. Ebenso übergiebt der Gesandte des Königs von Frankreich, der Herr von Marche-Ferriere, einen schriftlicheVortrag, von dem man den Voten ebenfalls Eopien mitthcilt. Dieser Vortrag wird wie jener der päpstlicheGesandten in den Abschied genommen, i». Es wird vorgebracht, wie der Kaiser und römische König eihren Landen den Verkauf von „Lüntsche" und andern (geringen?) Tüchern verboten haben und deßwegealle schlechten Tücher, die „gregckt und blatterächtig" sind in die Eidgenossenschaft geführt werden. In Frankst"sei es gemeines Sprüchwort, wenn grobes, nichtstaugendes Tuch in einer Balle sei, das niemand kaust"wolle: dieses gehöre in das „Schwyzerland". Auf Gefallen der Obern wird nun verordnet, in geinci"^Eidgenossenschaft zum höchsten zu verbieten, ungenetztcs und ungeschorenes Tuch in die Eidgenossenschast st'führen oder da zu verkaufen, bei hoher Strafe. «». Die Boten von Zürich eröffnen, wie einige Krön""die ihre Burger seien, von (an?) Othmar Kunz von St. Gallen „Meggin für Jmber vermischet" und st"gute währschafte Waare verkauft haben. Die von Zürich hätten diesfalls sowohl ihre Krämer als dc>Othmar Kunz einvernommen; diese haben angegeben, den Ingwer verkaufen sie in die Städte, den Megg"in die Länder. Nachdem sich nun der Betrug entdeckt hatte, habe man den Kunz und die betreffend"Burger nach Gestalt der Sache bestraft, deu in der Stadt befindlichen Meggin verbrannt und dessen Kc"und Verkauf verboten und verordnet, daß jede Specerei besonders gestampft und gar nichts verumwerde. Die Boten von Bern, Lucern und Basel bemerken, auch ihre Obern haben den PulverstaiM'stvorgeschrieben, nicht „ungrecht" zu stampfen, noch etwas zu vermischen. Man hat nun denen von St. E" c'ernstlich geschrieben, bei den Ihrigen zu verordnen, daß kein Meggin mehr in die Gebiete der Eidgenosseust^noch auf die Märkte in Zurzach geführt werde; würde es dennoch geschehen, so würden die Obrigkeiten ^Übertreter nach Verdienen bestrafen. Es soll das auch jeder Bote au seine Herren bringen, damit diese egetreues Aufsehen haben, daß kein Meggin oder falsches Pulver von fremden Krämern ins Landwerde, andernfalls diese nach Verdienen bestrafen. K». Der Geleiter zu Mellingen zeigt an, diewelche in den Schiffen von Lucern bei Mellingen durchgeführt werden, geben die Schiffleute mcistenthcals Eigenthum der Burger von Lucern an, so daß der Geleiter hievon ganz wenig erhalte. M"" ^hierauf mit Schultheiß Hug geredet, seine Herren sollen mit den Schifflcuten verschaffen, daß jene Gut«", ^nicht ihren Burgern, sondern fremden Kaufleuten gehören, vergleitet werden. «A. Die sechs Ortedem Landschreiber zu Baden den Lohn für die Verträge, welche er über die Marchstreitigkeiten in den 6"'^Aemtern zwischen Lucern und den sechs Orten aufgerichtet hat, von Vogt Wegmann aus dem beiden P"^ ^gehörenden Gelde zu beziehein Dem Seckelmeister von Cham von Zürich und dem Vogt Simonvon Unterivalden, als Zugesetzten, werden jedem 3 Kronen für ihre Siegel ausbezahlt; Lncern s"^Schultheiß Hug und Vogt Sidler für ihre Siegel in gleicher Weise entschädigen. (Schultheiß H"llausgegeben 8 Kronen dem Landschreiber zu Baden, 3 Kronen seinem Diener und 3 Kronen dem ^
zu Baden für sein Fenster.) ». Bei dem auf dein letzten Tag in Betreff des Münzens gefaßtenläßt man es verbleiben; die Orte, welche münzen, sollen bei den Ihrigen ernstlich dafür sorgen, daß i"' ^gekörntes Silber „brächen" oder schmelzen. Schultheiß Hug von Lucern eröffnet, es kommen st'st" ^Bettler und arme Leute mit Bettelbriefen vor seine Obern; in diesen Briefen werde nicht angegebe",