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Juni 1551.
wuhren anweisen wolle, e. Die Boten von Bern, Freiburg und Solothnrn wiederholen gegenüber den »»Thurgau regierenden VII Orten ihre früher angebrachten drei Begehren betreffend die Mitherrschast in dortig«Landvogtei und verlangen, daß man ihnen dieselben gütlich anerkenne; was den VII Orten von den nieder»Gerichten wegen zustehe, iu das begehren sie keinen Eingriff zu thun. Die Gesandten der VII Orte erwieder»,lauge bevor das Malefiz und Landgericht an die Eidgenossen gekommen sei, haben sie die Mannschaft und dieGerichtsherrlichkeit innegehabt, einen Landvogt gesetzt, der den VII Orten geschworen habe, ebenso haben du'Gotteshäuser ihnen zugehört. Nichtig sei es, daß man die drei Städte eine Zeit lang bei den Appellation«'/die vom Landgericht ausgegangen seien, habe sitzen lassen; als man aber wegen der Neisstrafen zu Zosing«'in das Recht gekommen sei, habe man gefunden, daß die drei Städte zu den Appellationen keine Rechts»»"besitzen. Wenn sie bei den von dem Landgericht anherkommendcn Appellationen sitzen könnten und d»»»der Kaiser oder der römische König das Landgericht lösen würden, so würden diese berechtigt sein,armen Leute über den Rhein oder den See hinaus zu citiren, was unerschwingliche Kosten brächte.bitte daher die drei Städte, gütlich ihre Forderungen fallen zu lassen. Was ihnen wegen des Malefiz >»»Landgerichts gehöre, werde nicht beanstandet. Die Boten der drei Städte repliciren, weil ihre Obern »»^Kosten mit dem Landvogt habeil, soll er ihnen auch wegeil der hohen Gerichte schwöreil, und weil man ih»'»den Beisitz bei den Appellationeil lind die Autheilnahine an den Klosterrechnungeu gütlich gestattet habe, I»man sie hiebci belasseil, denn eine einmal geschenkte Sache könne nicht mehr zurückgenommen werden, ^Rechtshandel zu Zofingeu habe nur die Neisstrafen betroffen. Die VII Orte duplieiren, ihre Meinungnicht, daß zu Zofingeu über die jetzigen Anstände etwas erkennt worden sei; man habe aber bei dies«Anlasse Einiges gefunden. Beinebens habe man keine andere Instruction als für die schon gegebeile Ant»»üDie Gesandten der drei Städte bemerken hierauf schließlich, da die Boten der VII Orte keineInstruction haben, so wollen sie den Handel wieder an ihre Obern gelangen lassen. Die Gesandte»VII Orte gestatten nachträglich, aber allen Rechten unvorgrciflich, daß die drei Städte bei den auf difi^Jahrrechnung vorkommenden, vom Landgericht im Thurgau herrührenden Appellationen beisitzen mögen; »' ^die Gesandten der drei Städte behalten alle Rechte vor. «I. Die aus den III Bündeil schreiben,glaubsamen Berichten müssen sie entnehmen, daß drei Hauptlcute aus ihren Landen, die jedoch aus>«)^wohnen, vom Kaiser oder Don Fernand (Gonzaga) bestellt seien, eine Anzahl Knechte aus B'M^n,vielleicht auch aus den Gebieten der Eidgenossen nach Italien zu führen. Die in Bünden werden sichvorsehen, wollen aber auch hierüber die Eidgenossen berichten. Man nimmt das in den Abschied undallen Vögten in den gemeinen Vogteien, sie sollen alles Ernstes verbieten, ohne Erlaubniß der Ob«»^fremden Fürsten und Herren zu ziehen. «. Es erscheint Christoph Tschudi im Namen der Gc»>«>^Sargans, Fluins, Mels und Wartan und trügt vor: Bisher habe in den benannten Gemetnden ,,Ä>»Ana (die Großeltern) kein Äniche (Enkel)" erben können, umgekehrt aber haben Änichle Ähni und Ahnawas viel Mißverständnisse veranlaßt habe und noch weiter bewirken möge. Die vier Gemeindendaher auf Gefallen ihrer Obern zu nachfolgender Ordnung vereinbart: „So einem änichle vater und »' ^und alle sine geschwüstcrgot mit tod abgen wurdent, daß dannethin änp und ana das änichli an vater- ^Mutter statt erben mögent, also der äny (Großvater) zmen teil und die ana (Großmutter) den dritü'»^des guts"; sie bitten um Bestätigung dieser Ordnung. Beim Abgang von Jnstrnctionen wird ^j>,>heimgebracht, um auf dein nächsten Tag Antwort zu geben. I. Vor den Boten der VII Orte ers ^Abgeordnete der Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau, nämlich der Abt von Kreuzlingen und