Mai 1551.
wessen Grades und Wurde sie seien, durch das ganze Herzogthum Mailand frei sicher und ohne Beleidigungreiten, gehen, stehen, handeln und wandeln dürfen »üt ihrem Leid und ihren Gütern, die im HerzogthumMailand oder in den Gebieten der Eidgenossen wachsen oder verarbeitet werden, bis au die Gräben derrechten Stadt Mailand, ohne einigeu Zoll, Gabella oder andere Abgaben für die kaiserliche Kammer oderandere geistliche oder weltliche Personen im Herzogthum Mailand. Innerhalb dem Graben der rechtenStadt Mailand aber soll der hergebrachte Zoll bezahlt werden; derselbe darf aber nicht erhöht werden („»»einiche nüwerung"). Niemand soll so „gar", wie bisher geschehen, in Balgen und Taschen oder Säcke»„so gfarlich" untersucht werden. Der Kaiser bewilligt jedoch, daß von Ochsen, Nossen und anderm Vieh,welches auf dem Gebiet der Eidgenossen aufgezogen worden ist, kein Zoll bezahlt werden müsse. 4. Alb'und jede der Eidgenossen und ihrer Angehörigen, die säßhaft sind, es sei dies- oder jenseits des Gotthardberges,haben Anspruch auf diese Immunitäten, Exemtionen, Freiheiten und Privilegien. 5. Damit Betrug vermiede»werde, soll jeder sich dieser Freiheiten nur für sich bedienen können, ohne Verbindung mit Fremden, inederselben nicht geuössig sind. Dawiderhandelnde verfallen in die Buße, welche die Obrigkeiten beider Theiiediesfalls aufstellen werden. 6. Wenn Streitigkeiten zwischen Angehörigen des Herzogthums Mailand u»dder Eidgenossen entstehen, so sollen die Parteien einander nicht verarrestireu, citireu oder pfänden lasse»,sondern es soll der Kläger den Angeklagten da suchen und berechtige», wo derselbe gesessen ist, und daauch dein Kläger förderliches Recht gehalten werden, so daß er in Monatsfrist (zum Nrtheil gelange?) »»^Gelegenheit der Sach (sie), ohne daß diesfalls irgend welche Privilegien, Ordnungen oder Satzungen Hindernisvereitelt sollen. Sollten aber Anstände sich erheben zwischen dem Kaiser oder Herzogthum Mailand und de»Eidgenossen, so sollen diese Spülte berechtigt werden durch gleiche Sprecher zu Schäß (Chiasso) oder Mendris,können sich dieselben in ihren llrtheilen nicht einigen, so soll ein Obmann genommen werden aus dem La»^Wallis oder aus den III grauen Bünden, wie es vormals mit den alten Herzogen von Mailand gepflog?»worden ist. 7. Wenn ungehorsame Unterthanen des einen Theils sich auf das Gebiet des Andern flüch^Mso sollen dieselben auf das Ansuchen des erster» und in dessen Kosten beförderlich berechtigt, oder wen» ^schwere Verbrecher sind, ausgeliefert werden, damit »tan sie. Andern zum Exempel, nach ihrem Verdient»bestrafen kann. 8. Alle Güter, Zinse, Zehnten, Gülten und andere Nutzungen, welche die Angehörigen deseinen Theils auf dem Gebiete des andern besitzen, dürfen sie ungestört nutzen und aus einer Herrschaftdie andere führen ohne einige Beschwerniß oder Tell; wie die Eidgenossen in Betreff ihrer Güter, die f^im Herzogthum Mailand besitzen, gehalten werden, so sollen die Unterthanen des Herzogthums bezüglich ihr"Güter in der Eidgenossenschaft gehalten werden. 9. Zwischen dem Kaiser von wegen des Herzogth»»'Mailand und den Eidgenossen soll gute Freundschaft und Nachbarschaft bestehen. Iii. Es behalten ^Eidgenossen vor ihre geschivornen Bünde und alle älter» Briefe und Siegel, die sie empfangen oder gegrb"'haben. I», Es wird das Schreiben des Herrn von Gumpcnberg verlesen, von dem jedem Ort eine EM»zukommen soll. «, Der Bote von Unterwaldeu soll heimbringen, die von Lucern haben das Schreibetreffend ihre Metzger, die in Unterwalden Kälber kaufe», erhalten und sagen für die freundliche War»»^besteil Dank und wollen des ferner» berichten, daß die Metzger zu Lucern in ihrer Ordnung schwören,
Kalb zu kaufen, es sei wo imnier, ohne vorher zu fragen, wie alt dasselbe sei, und keines zu kaufen, c's Idenn drei Wochen alt; Übertreter, es seien Meister oder Knechte, werden als Meineidige bestraft. «I» ^Boten von Schwpz und Unterwalden wissen ihre Herren zu berichten, ivie angezogen morden ist, daß ^Span zwischen dem Gotteshans Engelberg und denen von Küßnacht beendigt werden möchte. D»