486 März 1551,
sie müsse» die Tsch»chll»nc und Amtleute des Grase» schlagen u»d tödten; auch haben sie geredet: „w>rsölten thu» wie die schwi», wclicher ein verletzt oder anrürt, erhebe» sich die ander all". Es sei auch dieRede davon gewesen und sie haben beschließen wollen, wider de» Grafen die Matze aufzurichten: das zeig»au, daß man seine Person und „stat" unterdrücken wolle. Auf solches habe der Graf sich entschlossen, dievon Bern zu berichten und begehre deren Meinung und guten Rath. Würde er unterlassen, ein Einsehe»zu thun, wie die Billigkeit es erfordere, so möchte ihm hieraus großer Schaden erwachsen, zumal wenn erbetrachte, wie früher andere seiner Unterthanc», nämlich die von Saanen, Osch, la Nonsonierc (Nossiniet^und Charmey, ob der Tine („Tina") sich seit zwei Jahren her sehr ungehorsam erzeigt haben. Sic ha »»geredet, sie wollen den Geboten des Grafen gar nicht gehorsam sein, und auch hiernach gehandelt, so »I>der Graf denen von Saanen, Ösch und Rousoniere wegen ihres Ungehorsams vor die drei Panner Grcißrz,Montsalvens und Corbers Tag geben ließ. Die von Saanen aber, im Ungehorsam verharrend, haben »>)erscheinen wollen, worauf gegen sie, als wider ungehorsame Unterthanc», eine Urkunde gegeben worden ß»In gleicher Weise sei wider die von Ronsoniere procedirt worden. Die von Ösch seien vor den dwiPanncrn erschienen, aber nicht in der Meinung, Antwort zu geben, oder sich als gehorsam zu erzeig»»'sondcrn zu erklären, daß sie keine Antwort geben wollen, weßhalb auch gegen sie eine Urkunde geg»'»'"wurde. Das Alles sei unleidlich und möchte Böseres daraus entspringen. Alan müsse solchem um I»mehr vorbeugen, als auch die von Charmey seither so verrucht gewesen seien, daß sie zur Mittagszeit »»Amtleuten einen Gefangenen mit Gewalt weggenommen, und die von Ösch öffentlich die vom Gnu»'verordneten Beamten geschlagen haben. Damit die von Saanen ihren Ungehorsam um so mehr erzeig»"'haben sie vor vierzehn Tagen einen Gefangenen in ihrem Gefängnis; gehabt, der lange vor s»'»'"'Gefangenschaft wegen einer Missethat zum Tod vcrnrtheilt worden sei. Als nnn der Graf den Gefangen»'abgefordert habe, haben die von Saanen nicht entsprechen wollen, sondern zu einem Gespött und zu Abbr»der Obrigkeit den Gefangenen frei gelassen. Damit man nicht meine, der Graf wolle die Leute nur anfcchi»'''so könne man alles Angeführte durch glaubhafte Schriften erzeigen. Da dein Fürsten nichts lieber tviir»-als gebührlicher Gehorsam von Seite seiner Unterthanen, so bitte er gemäß dem Burgrccht um Rath,er gegen seine Unterthanen, die ihren Eid „gefelscht" haben, procediren solle, und ersuche um eine schrißAntwort. St. A. Bern: Frciburgbuch v s, k. L7.
IV. (8. April). Bor dem Rothe zu Bern erscheinen die von Saanen und Ösch und eröffnen, s'»das Schreiben derer von Bern verstanden und darin ersehen, wie der Graf sie verklagt habe, daß 5'"/? .seit zwei Jahren ungehorsam gewesen seien. Es sei richtig, daß dieses geschehen sei (folgen nun »»"',Sätze, die genau nicht verständlich sind; die Reclamanten scheinen sich darauf zu beziehen, daß der ^wider ihre Freiheiten handle). Die von Ösch nebst denen von Rossiniere tragen vor, es nehme sie Wu» !daß der Graf sie verklage; sie seien ihm nie ungehorsam gewesen. Es sei zwar richtig, daß er vor s»Jahren sie angefragt habe, ob sie in allen Geboten und Verboten, sie seien kaiserliche, königliche »spanische, mit ihm sein wollen. Auf das haben sie geantwortet, sie wollen in Allem gehorsamen, '»^».verpflichtet seien; dabei aber haben sie angezeigt, sie seien mit denen von Bern in einem ewigen Burg»»deßwegen sie wider die von Bern weder in Folge kaiserlicher, königlicher, noch spanischer Anfechtungen »'vornehmen können. Daneben seien sie entgegen ihrer Freiheit »ach Grcperz citirt und sei ein Passe»'Wider ihr Leib und Gut gefällt worden; „habend im sine nmtlüt nit gslagen, ettlich artickel an grase» gst» ^Sic begehren Raths, ob sie ihm dieselben zuschicken sollen. Sie beide rufen die von Bern um Erhal > -ihrer Freiheiten an. V. (g. April). Es werden die Freiheiten derer von Saanen und Ösch vor dem a»^zu Bern verlese», so wie das Burgrecht und die von Venen von Ösch an den Grafen gestellten Artikel, » ^der Spruchbrief vom Jahre (1SY28 und der Abkanf der Leibeigenschaft. Dann wird denen vonund Ösch geantwortet, sie sollen dem Grafen, „ob sy fug haben", ihre Botschaft schicke», oder ihmman habe von seiner Klage an die von Bern Bericht erhalten; lind sollen sich freundlich und u»w»' i» ^entschuldigen, besonders mit Bezug auf das, was wirklich nicht wahr ist, und sich erbieten, ihm alle» b>