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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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482 März 1551.

und des Gubcrnators Gesandtezu der zyt der vorder» tngsatznug" nicht koiuiucn mochte», theils weilzeitweilig keine Tagsatzung gehalten worden sei. Da nun der Gnbcrnator vernommen habe, daß jetzt einTag gehalten werde, so habe er den Gesandten mitOrdnung" und Befehl abgefertigt, die Eidgenossen Z»verständigen, daß der Kaiser und er des Willens seien, mit den Eidgenossen eine wahre und rechte Verständnißzu treffen. Wenn daher die Eidgenossen noch der Meinung seien, wie am Tag vom 11. August 1550 zuBaden, so sei der Gesandte ermächtigt, eine Capitulation zu beschließen, wie die beigelegte Copie laute, diewenig von dem Entwurf der Eidgenossen vom 24. Februar 1549 abweiche, gegen welche, wie man meine,sich niemand beschwere, da diese Capitel nur enthalten, was zu Ruhe und Frieden der Eidgenossen dieneund niemand zur Beschirmung des Herzogthums Mailand verpflichtet werde. Sollten die gegenwärtigenBoten in Sache nicht Gewalt haben, so mögen sie die Angelegenheit heimbringen, damit die auf die nächsteJahrrechnuug kommenden Boten für Abschluß der Capitulation ermächtigt werden.

St. A. Zürich: A. Mailand. Staatsarchiv Bern -. Allgem. eidgenöss. Abschiede vlöl, S. 043. K. A. Basel: Abschiede Band 24.

K. A. Solothurn: Abschiede Band 30.

4. Dem vorgehenden Briefe oder Vortrag reihen sich, zwar auf getrenntem Blatte, folgende, vomArchivtitel so benannte Capitel an: (Um Wiederholung zu vermeiden legen wir den mailändischen Vorschlugvom 25. Februar 1549 zum Grunde.) 1. Die Thcnrung wird nur für die Aussuhr von Mailandvorbehalten. Sie ist vorhanden, wenn der Mütt Korn 10 imperialische Pfund gilt. Die Ausfuhr muß dan»nur in einem (hier nicht angegebenen) Maße stattfinden. Vorschriften für Ausweise bei der Durchfuhrdurch das Hcrzogthum Mailand werden hier nicht aufgestellt. 2. Wie 25. Februar 1549. 3. DieVerkehrsfreiheit mit Waaren Seilens der Eidgenossen wird auch auf die Erzeugnisse ihrer Laude ausgedehnt.Die Zollfreiheit betrifft nur die Zölle der kaiserlichen Kammer. 4. Diese Freiheit genießen alle Eidgenosse»und deren Angehörige dies- und jenseits des Gebirges. 5. Wie 1549, die Strafe soll aber von beide»Obrigkeiten bestimmt werden, t!. Bei Privatstreiten gilt das Forum des Beklagte», wo ohne Rücksicht aufbesondere Verordnungen in Monatsfrist Recht ergehen soll. 7. Flüchtige Uebclthäter sollen augehalten, schw^ausgeliefert werden. 8. Wie 1549; von künftig zu erwerbenden Gütern wird nichts gesagt und am End^heißt es: wie es gepflogen worden sei seit 1521. 9. Man solle im Allgemeinen gute Nachbarschaft u»dFreundschaft halten; die Eidgenossen solle» nicht dulden, daß bei ihnen oder ihren Angehörigen etwas, demHcrzogthum Mailand Feindseliges vorgehe und dem letzter» den Dnrchpaß für Proviant, Geschütz, Munitw»und Kricgslente gewähren, doch nicht in Gestalt eines Heeres, sondern in kleiner Zahl, wenn der Kaiseroder die Regenten es im Vortheil des Herzogthums fänden, solches aus Germania oder andern Stände»des Kaisers hcrzuberufen. 10. Vertragsdaner: Vier Jahre über des Kaisers Tod.

^ -- St. A. Bern: Allgcm. eidgenöss. Abschiede, N öl., S. 647 (ohne Unterschrift nnd Datum). K.

Basel: Abschiede Band 24, beim Abschied v. 8. Inni 1551. K. A. Solothurn: Abschiede Band 30.

Die vorstehende Missive oder Vortrag eines mailändischen Gesandten und die unmittelbar dara»ifolgenden Capitel theilt die Berner Sammlung nach dem Abschied vom 23. November 1551 und demjenigenvom 4. April 1552 mit. Man ist versucht, diese Beigaben zum Abschied vom 30. September 1^'^'u,!». zu beziehen, aber folgende Umstände erregen Bedenken: 1. Das Begleitschreiben oder der Vortrag ge'lin Erwähnung früherer Verhandlungen nur ans den 11. August 1550 zurück und erwähnt vom 10.und 8. Juni 1551 nichts. 2. Als nächste Berathungsgelcgenheit wird die nächste Jahrrechnung in Ansß0genommen, was kaum vom September des einen auf den Juni des folgenden Jahres geschehen wäre. 3. ^den Capiteln wird die Thenrnng mit dem Preise eines Mütts Korn von 10 Pfund definirt, währendder mailändischen Eingabe vom 8. Juni 1551, I» auf 12 Pfund zurückgegangen wird. Im LaufVerhandlung wird die Forderung eher ermäßigt als erhöht worden sein. Anderseits erscheint in der betreffendenMissive (Vortrag) die mailändische Gesandtschaft nur in der Einzahl, während am 10. März 1551, n Z»"'Gesandte» thätig sind. Es hält nicht ganz leicht, die Entwürfe, beziehungsweise Entgegnungen, non>22. November 1547 u, 25. Februar 1549 >>, 10. März (respcctivc diese Mitthcilnng) und 8. Juni 1"^'I» nnd 30. September 1551, «.u. in richtige Folge zu bringen. Zum letztern Tage würde sich »ach nnst^oben entwickelten Ansicht in nnsern Duellen kein besonderer Entwurf vorfinden.