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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1550.

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Der Kläger soll erweisen, daß der Herr von Catiliniere Oberst des Zugs gewesen sei, dann solle geschehen,was Recht sei. Der Kläger wird angefragt, ob er dieses thun zu können beglanbe. Er verneint dieses, daunmöglich sei, Weiteres beizubringen, und bittet, ein Einsehen zu thun. 3. Derselbe Capol eröffnet imZainen der genannten Kinder: Anton Travers sei auch in Neapel Hauptmann gewesen und habe mit seinen^uechtm in einem Scharmuh einen spanischen Herrn gefangen, auf den ihm 5000 Kronen geboten mordenseien. Er sei dann mit seinen Knechten für ihren Antheil um 400 Kronen einig geworden und habe dieselbenausbezahlt. Da sei der Graf Guido von Nangnon („Guy von Nangan") gekommen und habe den Gefangenenherausgefordert. Als der Hauptmann ihm bemerkte, was ans denselben geboten worden sei und daß er ihnvorläufig nicht herauslasse, habe der Graf entgegnet, er solle ihn machen lassen, es sei eine billige Sache,kv wolle darüber Richter sein. Auf das habe der Hauptmann den Gefangenen übergeben, und mit demselbenhabe der König vier andere große Herren, die von den Spaniern gefangen worden seien, ausgelöst, fürwelche er vielleicht großes Gut hätte geben müssen. Das Angebrachte glaube er durch eingelegte KundschaftW erweisen. Da nun dieses dem König von großem Nutzen gewesen sei, so beglanbe er, die 5000 KronenOrdern zu können. Der Procurator entgegnet: Seit dem Zug nach Neapel seien viele Marchtage gehaltenworden, ans denen diese Anforderung nicht angebracht worden sei. Der Kläger habe nur Eine Kundschaft,^ uur von einem Tausch rede, aber seine Forderung nicht begründe. Zudem werde nicht gezeigt, daß derderst die behauptete Zusage gethan habe, und solle daher der Kläger abgewiesen werden. Nachdem der^oger »och bemerkt hat, er sei oft der Sache wegen nach Frankreich geritten, habe aber zu keinem EndeHungen mögen, so urtheilen die französischen Richter: Es solle der Kläger abgewiesen werden. Die Nichter^ Eidgenossen wollen ihm für „all ansprach" 300 Kronen zuerkennen. Ans dieses ist der Handel freundlich«hin beigelegt worden: „Die Herren" entrichten dem Kläger für „all ansprach" sofort 200 Kronen; dafür^ «r qnittircn und seine Ansprache ganz übergeben; andernfalls („und sunst") soll der König von dieserwrderung freigesprochen sein.

Abtheilung lk k. 19 vorso.

. ^1- (2. August). Venner Troger von Nri eröffnet: Als der König vor einigen Jahren Knechte beiwgnon nöthig hatte, und von der Eidgenossenschaft ein Auszug geschehen sei, seien er, Troger, und andere"Uber" dcrs Gebot seiner Herren dem König zugezogen. Als er dann nach Altdorf gekommen sei, „und die^'wm st behalten", habe sich zwischen ihm und einem Schuhmacher ein Unfall ergeben, so daß

^ Troger, jenem eine Hand lahm gehauen habe, wodurch er in große Kosten versetzt worden sei. Als er""" »ach Avignon gekommen sei, habe Hauptmann Gislcr zu ihm gesagt, der König wolle jedem „landsmaun°vw bkßrnmg thun", und ihm, Troger, wegen seines Schadens die Pension um 30 Franken verbessern,^snr habe er sich dann oft beworben, namentlich bei den Herren von Mesuaige und Liancourt. Diesedie gleiche Verheißung auch gethau, aber der Pension nur 10 Franken beifügen wollen. Er verlangedaß das gethane Versprechen gehalten werde, und legt diesfalls einige Kundschaften ein. Der Procuratorwt: Aus den Kundschaften könne er nicht ersehen, daß das behauptete Versprechen geschehen sei. Derhab^ s°i auch nicht verpflichtet, jedem den Schaden zu ersetzen, den er mit Schlagen oder Hadern verursacht

segnet: Aus den Kundschaften könne er nicht ersehen, daß das behauptete Versprechen geschehen sei. Der

»i/' b««"tragl daher Abweisung des Klägers. Es wird einhellig erkennt: Da der Kläger seine Ansprache^ genügend erbracht habe, sei er abgewiesen. Aus „Frywilligkeit" aber werden ihm 10 Kronen geschenkt.^ hat er mit Dank angenommen und auf scine Ansprache verzichtet.

Abtheilniig 0 k. 21 vsrso.

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