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Juni 1550.
in Lieb und Leid nicht anders halten und betrachten als wie ihre Unterthanen in andern ihren Herrschach"'Deßwegen sei man veranlaßt worden zu fragen, ob die Gegenpartei noch dieser Meinung sei, und glauhiemit nichts Unziemliches gethan zu haben. 12. Hiergegen lassen die von Zürich reden, man wisse,damals zu Baden in der Güte verhandelt worden sei, wobei beide Parteien vorbehalten haben, daß dichihnen im Rechten unschädlich sei, weßhalb ihre Gegner von daher keinen Haltpunkt gewinnen können- ^fordern nochmals, daß auf ihre Klage eingetreten werde, wodann sie auf die diesfälligen Anzüge, es ch 'Betreff der Mannschaft oder Anderm, weitere Antwort geben werden. 13. Die Anwälte der sechswollen nun die aufgeworfene Frage, da sie ihrer Gegenpart mißliebig sei, ruhen lassen, und führen des W»aus: Der Kauf um die Herrschaft Wädenswyl verstoße gegen einen zwischen den Vorfahren beidergeschlossenen Vertrag vom Donstag nach Sant Andres (1. Deeember) 1440, welcher heiter vorschreibe, «die von Zürich daselbst in der Folge keine Gewaltsame mehr haben sollen, weder an dem Haus zu Wädenswittnoch an den Leuten, sondern es soll der Meister und seine Nachfolger und der Orden Land und Leuinnehaben, so daß von daher weder denen von Schwyz, noch denen zu Zürich in der Folge kein Nach 1erwachse. Da nun die Copie des Kaufs in keinem Artikel diesen Vertrag vorbehalte, so glauben dieOrte, daß deßwegen dieser Kauf nicht bestehen könne, es wäre denn, daß die Gegenpart jenen VertragRecht stürzen könnte, was nicht der Fall sein werde. 14. Die Anwälte von Zürich entgegnen: Der betreff« >Artikel des angezogenen Vertrags, auf den sich allerdings die von Schwyz nach Abschluß des Kaufes beru ^haben, besage ein Mehreres als jetzt angeführt worden sei (folgt Citat), woraus sich ergebe, daß die ^Zürich am Haus und an den Leuten zu Wädenswyl Gewaltsame und Gerechtigkeit gehabt haben, u>u ^sie in dem damals gematteten Kriege gekommeil seien. Nach Abschluß dieses Vertrages aber habe nichtzwischen Zürich und Schwyz, sondern auch gegenüber den andern vier Orten Mißhelle gewaltet, welche g«">^der Bünde auf vier Zugesetzte veranlaßt worden sei, die dann in Betreff von Wädenswyl auf Witt'"nach Ostern (8. April) 1450 die Sache dahin vermittelt haben, daß denen von Zürich wieder zukouuusolle die Gewaltsame und Gerechtigkeit, die sie früher gehabt haben an dem Haus und den Leute»Wädenswyl und Nichterswyl; vorbehalten sei hiebet worden, daß kein Theil das Haus zu Wädenswyl l'W^oder entsetzen soll, ohne des andern Wissen und Willen, sondern es soll der oberste Meister des SantOrdens und der Orden die Burg daselbst so besorgen, daß von daher keinem Thcile Schaden erfolge,sei der alte Vertrag in Betreff Wädenswyls aufgehoben worden und könne daher gestützt auf denselben ^Kauf nicht gehindert werden. 15. Die sechs Orte: In der gestrigen Antwort führen die von Zürich ^wie der Verlrag von Kirchberg und derjenige von Cappel von einer Gerechtigkeit und Gewaltsame dererZürich reden, in welche sie durch den letztern Vertrag wieder eingesetzt wordeil seien. Da man nichtin was diese Gerechtigkeit bestehe, und doch aus derselben die Befugniß zu dem Kauf hergeleitet werden ^so fordern sie eine Erläuterung, ivas man unter dieser Gerechtigkeit verstehe. Sodann habe die Gegeup" ^früher angezeigt, wenn die sechs Orte in etile Antwort ans ihre Klage eintreten, so wolle sie sich ^ ,Betreff des früher besprochenen Verhältnisses der Mannschaft erklären; man fordere nun, daß diesemwerde. Endlich vermögen sie nicht einzusehen, daß der Vertrag von Cappel denjenigen von Ku 1aufgelöst hätte, vielmehr sei dieser durch jeneil bestätigt worden, da es in demselben heiße, es sollezwischen Zürich und Schwyz und Glarus geschehenen Richtung in alleil andern Stücken und Artikeln uus^'lind unvorgreiflich sein. 16. Zürich: Man habe die schriftliche Antwort der Gegner verstanden undgeglaubt, anstatt etile neue Frage auszuwerfen, hätten sie die Gründe entwickelt, aus denen sie den -