298 Juni 1550,
angeschlossen. Nachdem ein in Sachen besuchter freundlicher Tag in Zürich ohne Erfolg geblieben sei, halu>die von Zürich erklärt, erwarten zu wollen, wer sie mit dem Recht des Kaufes entsetze, wofür sie jedermaw,der das thun wolle, Recht geboten haben wollen gemäß der Bünde. Auf das haben die Boten bei egenannten Orte ans Kraft der Blinde die von Zürich gemahnt, bis ans weitem Bescheid ihrer Obern >»dein Kaufe nicht fürzufahren. Diese Mahnung und das lange Ausbleiben einer Antwort habe die vZürich nicht wenig beschwert. In Folge Berichts derer van Schwyz haben dann Lucern, llri, Nnterwaund Zug ab einem Tag zu Lucern denen von Zürich geschrieben, sie möchten von dein Kaufe abstehen udie Herrschaft dem Orden belassen. Nachdem diesen vier Orten schriftlich alle Sache auseinandergesetzt wotsei, haben sich dieselben entschlossen, einen Tag in Zürich zu besuchen und die übrigen beiden Orte o»dahin beschrieben. Da die Boten dieser letztern ungleiche Instructionen gehabt haben, so habe hier »n^nichts Gütliches zu Stande kommen können, und sei ein Tag nach Baden bestimmt worden. Ans dcinsthaben anfänglich die vier Orte einige Vergleichsvorschläge gestellt, wo dann die sechs andern (unparteiüOrte ebenfalls auf eine freundliche Vereinbarung gedrungen haben. Ihnen zu Ehren und um Koste» >Mühe zu ersparen, haben die von Zürich, dem Recht unbeschadet, vieles nachgegeben, was die Gegner ) ^zubringen versprachen. Die Obern derselben haben sich aber hiemit nicht begnügen wollen. Als solchedie gütliche Verhandlung fruchtlos gewesen sei und die Gesandten von Zürich („irer Herren") das 5 >begehrt haben, haben die Boten der vier Orte erklärt, da der Handel ihre Obern zum Theil auchso verlangen sie die Sache in den Abschied,, damit letztere sich erklären können, ob sie an dem Recht theilne) ^wollen, weßhalb damals noch kein Nechtstag habe angesetzt werden können. Ans beiden Tagen h»dl»>übrigen sechs Schiedorte auch mit den Anwälten des Meisters verhandelt und auch an das Capitcl zu ^geschrieben und gebeten, die Herrschaft wieder zurückzunehmen. Um die Nachtheile der Verzögerungmindern, haben dann die von Zürich die von Schwyz und Glarus gemäß der Blinde in das Recht ^und gleiche Meinung den übrigen vier Orten zugeschickt, falls auch sie den Karls bestreiten sollten, u>odann ein Tag zu Lncern und einer zu Zug gehalten und daselbst von der Mehrheit der Orte derNechtstag angesetzt worden sei. Inzwischen sei die Antwort von Speyer gekommen, von welcher du'Bern eine Abschrift an Zürich geschickt haben, welche unter Andern: bestätige, daß diesem, ohne daß ^Anlaß gegeben hätte, vorn Order: der Kauf angetragen worden sei, bei welchem übrigens der Orden verv ^Da nun der Orden ein von ihm frei erkauftes Eigenthum veräußert habe, und weder er, nochZürich solches zu verkaufen oder zu kaufei, gehindert seien, so bitten die Anwälte von Zürich, diezu vermögen, die von Zürich gütlich bei dem Kaufe bleiben zu lassen; andernfalls hoffen sie, daß diesesRecht erkennt werde. 2. Die Anwälte der sechs beklagten Orte eröffnen, nach einer allgemein geha ^Recapitulation der klägerischen Anbringen, sie wissen nicht wie der fragliche Karls ergangen sei, es w? ^über denselben wohl Brief und Siegel errichtet worden sein; sie bitten die Nichter und Zusätzer, die von ^bestimmen, den betreffenden Kaufbrief ihnen zu behändigen, nur jenen in Form Rechtens Antwortkönnen; würde dieses gütlich nicht geschehen, so hoffen sie, es werde mit Recht erkennt werden. 3. Dievon Zürich erwicdern, sie haben geglaubt, diese Forderung wäre unterblieben, und man hätte ihnen »>» ^Klage geantwortet. Übrigens sei der Kauf so geschehen: Sobald die „Dnantwurtlnig" des Kaufs erfolg^
die erste Bezahlung erlegt und um das Übrige Versicherung gethan und denen von Znrrch d er K « ,allen andern Gewahrsamen zugestellt werden. Da der Kauf von einigen Orten war ^-jef ^
sie das Kanfgeld nicht von Händen geben, noch weniger den Verkäufern zumuten onnen,