Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
278
Einzelbild herunterladen
 

278

April 1550.

107.

Mntcrivardcn (Sarnen, Stans). 1550, 20. April.

Conferenz von U r i, S ch w y z und Unterwalden wegen des Auslandes zwischen Lucern und Untermaßin Betreff des Marktes.

Wir beziehen uns auf folgende Missive:

1550, 25. April. Landammaim und Rath von Uri und Schwyz an Luccrn. Da zwischenund Unterwalden wegen des Marktes etwas Span walte, so haben Uri und Schwyz unterm 20.(jetzt Sonntag nächst verschinen") dcßwegen ihre Rathsbotschaftcn zu Ob- und Nidwalden gehabt undfreundliche Gesuch gestellt, sie dazwischen reden und den Handel durch gutliche Mittel abstellen zu lwtzDie von Unterwalden habe man diesfalls gutwillig befunden und es sei dann ein Tag auf den 1- ,(Philipp und Jacob) bestimmt worden, an welchem alle Theile Nachts zu Schwyz an der Hcrbcrgsollen, um dann auf Hintersichbringen freundliche Mittel zu stellen. Alan bitte daher die von Lucerw ^benannten Tag ihre bevollmächtigte Botschaft hinzusenden. Man versehe sich keines Abschlags; UN 'Schwyz wollen das Mögliche thun, damit der Handel gütlich beigelegt werde. St. si. Lucer» : u»-i»g -bde. Ms-»«-"'

10».

Entern. 1550, 24. April (Donstag vor Jubilate).

Staatsarchiv Lucern: Actenband N». S8 f. 117.

alS

Vor klein und großen Rathen der Stadt Lucern erscheinen Aminann Lussi lind Christoph MeyerGesandte von Nidwalden und bringen einige Beschwerden vor, über welche Folgendes verhandelt ^1. Die Boten von Nidwalden verlangen, es solle das Ankenhaus eine Stunde früher als das ^geöffnet werden, damit die von Nidwalden zuerst ihren Anken verkaufen und dann den Kernenmögen; denn wenn beide Häuser gleichzeitig geöffnet werden, so sei der gute saubere Kernen, bevor sieAnken verkauft haben, schon gefaßt und verkauft, und sie finden nur noch den schlechten. Es wird 0^dahin entsprochen, daß das Ankenhaus von St. Georgentag (23. April) bis St. Gallentag (16. October) ^Stunde früher geöffnet werden solle; während der übrigen Zeit aber, wegen Kürze der Tage undAnkenmarkt dann nicht mehr so groß ist, sollen beide Hänser gleichzeitig geöffnet werden. 2. Siedaß man sie über den See mit ihren Waaren in und von ihrem Lande zollfrei ein- und ausfahre» ^ ^wie vor Altem. Man antwortet ihnen, dieses Begehren falle auf, da die Nidwaldner von Allem,aus der Stadt Lucern oder von anderswoher für ihren Hausbrauch und nicht auf Vorkauf in ihr " .führen, nie Zoll haben entrichten müssen, gleichviel, ob sie es über den See oder über Land gefcrtigct h"von dem aber, was für den Vorkauf berechnet sei, habe man den Zoll bezogen und glaube hiebet zu verb t ^weil Lucern von Kaisern und Königen gefreit sei, von Fremden und Einheimischen Zoll zu3. Betreffend den Zoll in der Messe auf der Schützenmatt beschweren sich die von Nidwalden, daß d" ^Lucern diesen Zoll mindern und mehren mögen nach Gelegenheit der Sache, und begehren, daß 0" ^Zollordnung) die Worte: mindern und mehren, ausgelassen werden, und man sie halte ivie vor Altew-