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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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März 1550.

gewesen, da der Vertrag zwischen dem König und den Eidgenossen klar vorschreibe, daß die Obern derAnsprecher die Ansprachen prüfen und gutheißen sollen, bevor dieselben zuerst gütlich und wenn dieses fruchtk^wäre, rechtlich am König gefordert werden können. Der König verlange daher nochmals, daß man de»Nechtstag aushebe und vorerst die Obrigkeiten die Ansprachen prüfen und die (guterfundenen) vor den>»»weiseil solleil; wenn er dann nicht befriedigenden Bescheid gebe, so möge dannzumal ein Rechtstag angestewerden. Obwohl man den angesetzten Rechtstag gerne hätte bleiben lassen, so hat man doch aus das dringtVerwenden des Gesandten beschlosseil, die Ansprecher sollen sich mit ihren Briefen und Gewahrsamen zu MiRApril beim Gesandteil Liancourt einfinden lind ihm ihre Beweise vorlegen; würde er mit jemand nicht g»»^abkommen, so wäre dann der gestellte Rechtstag auf den t. Juni verlängert, an welchem Tag die^und Zusätzer beider Theile Nachts zu Peterlingen an der Herberge sein und Morgens mit dein Recht fürsah^sollen. 3. Der Gesandle zeigt an, der König habe nun wiederholt verlangt, daß man den Sebastian Schärfseinen Diener und Pensionär, in der Eidgenossenschast wohnen und wandeln lasse, aber niemals eine schlicht -Antwort erhalten, die er nun wieder begehre. Die Boten haben wieder ungleiche Instruction; die meM»wollen den Schärtlin verhören und dann eine Antwort ertheilen, andere ihm aber kein Geleit nach V»dc»geben. Mail hat sich daher auf keine Antwort verständigeil können und beschlossen, Schärtlin soll aus den 2-in der Stadt Frciburg im Üchtland erscheinen; dann werden ihn die Boteil jener Orte, die hiefür von ihren Ober»Auftrag erhalten, verhören; es soll dann jeder Bote Vollmacht mitbringen, aus des Königs Begehren zu antworte»'

St. A. Lucern: Allgem. Absch. 0 2. k. 2tS. St. A. Zürich: Abschiede Band IS, beim Abschied vom 2S. Januar ISS0. St. A. Bern:

cidgen. Abschied- ilbl. K. A. Basel: Abschiede Band 2S. K. A. Freiburg: Badische Abschiede Band IS, beim Abschied vom 2S. ZU"ISS2. K. A. Solothurn: Abschiede Band 2g. L. A. Appenzell: Abschiede, beim Abschied vom 2S. Januar. 15S0.

«v. In dein Anstand zwischen Glarus und den übrigen sechs in der Herrschast Sargans regierende»Orten betreffend den Bezug der Fastnachthühner, Fälle und anderer Lasten, welche eigene Leute zu trage»haben, von den Leibeigenen, welche aus der Herrschaft Werdenberg in die Herrschaft Sargans ziehen, »"betreffend den Wildbann zu Wartau sind Kundschaften aufgenommen worden und haben die Parteien daRecht bestehen wollen. Beinebens haben aufverschinen" Tagleistungen die Boten der Orte (unser heru»und obern") ans Gefallen der Obern gütliche Mittel aufgestellt. Alls Grundlage derselben wird nun d^Anstand dahin freundlich verglichen: 1. Von den eigenen Leuten, welche aus der Herrschaft Werdenberg 'die Grasschaft Sargans gezogen sind und sich da gesetzt haben, mögen die von Glarus oder ihr Vogt 5»Werdeuberg die Fastnachthühner, Fall lind andere Rechtsamen, die man von eigenen Leuten zupflegt, ohne Hinderung Seitens der Landvögte zu Sargans einnehmen lind beziehen. Ebenso beziehen ^Landvögte von Sargans die betreffenden Leistungen von den eigenen Leuten der VII Orte, welche sichder Herrschaft Sargans nach Werdenberg begeben haben und daselbst wohnen, ungehindert von Seite de^voll Glarus. In der Folge aber soll kein Thcil eigene Leute des andern, die aus einer Grafschaft in ^andere ziehen wollen, daselbst aufnehmen, außer sie haben sich vorher von der Leibeigenschaft und ^Ungenossame bei ihrer Herrschaft losgekauft, wofür sie einen Schein erzeigen sollen. 2. AnbelangendWildbann zu Wartall, da derselbe kleinen Ertrages ist, so sollen die beiden Vögte von Sargans lind Werde» -denselben miteinander brauchen und nutzen, verbieteil und banneil lind die fallenden Bußen zu Hände» wObrigkeiten miteinander theilen und kein Vogt ohne den andern solche Strafen und Bußen verthädige»- "auch daselbst jagen will, soll von beiden Landvögten Erlaubniß nehmen und jedem gleiche Pflicht davo» ^Es siegeln zu Baden am 20. März (Donstag nach Lätare) Johann Haab, alt-Burgermeister zu Zürich,Tschudi, des Raths zu Glarus, Landvogt zu Baden, im Namen der Obern der Orte. s. A. ?>.: Truck-«, «und»