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März 1550.
v. Da keine drängende Angelegenheiten vorhanden sind, so hat man keinen Tag bestimmt; welchem ^etwas zustößt, das mag einen ansehen und den übrigen kundthun. »» Der Gesandte von Glarus erinnertwie früher zu Tagen beschlossen worden sei, die Schiffmeister, welche die Güter von Zürich in den Wallen^hinaufführen, auf einen bestimmten Tag nach Utzuach zu bescheiden und ihnen daselbst in Beisein v»»Nathsboten der drei Orte den ihnen gebührenden Eid zu geben. Das sei noch nicht vollzogen worden. A»»aber bedünke seine Obern, daß die Schiffmeister schlechte Obsorge zu den Waaren tragen, da fortwähre»Verlust und Schaden erfolge. Sie glauben daher, es sollte mit Beförderung ein Einsehen gethan werde»'Daneben wird angezogen, es stehen in dem Eide der Schiffmcister einige beschwerliche Artikel, die zu haltt»ihnen nicht wohl möglich sei. Mail hat nun auf Donstag nach Ostern (10. April) einen Tag nach Gla>>0bestimmt, auf welchem Boten von Zürich, Schivpz und Glarus zusammenkommen und jedes Ort st»»"Schiffmeister auch dahin berufen soll. Da soll man die Ordnung und den Eid der Schiffmcister Z»"Hand nehmen, das allfällige Unerträgliche darin ändern, die Schiffmeister beeidigen und ein gebührlicheEinsehen thun, damit jedermann zu dem Seinigen kommen und gelangen mag. Zu gedenken, daß das Fcnst»in das Gotteshaus Kreuzlingen 4 Sonnenkronen koste, damit diese auf nächstem Tag bezahlt werden. 5"» Als d0Landschreiber zu Baden den Proeeß und die Nrtheile des Obmanns in dem Handel über die Reisstrafe» '»"Thurgau den Zugesetzten von Freiburg und Solothurn überschickt hat, in der Meinung, daß dieselben besteswerden sollen, sind ihm solche unbesiegelt wieder zurückgekommen. Nachdem nnn die Boten der Vlldie von Bern, Freiburg und Solothurn hierum augegangen haben, entgegnen letztere, es walte hier kc»»arge Meinung; nachdem Proceß und Urtheil von den Zugesetzten der VII Orte und dem Obmann besiegeworden seien, haben ihre Zugesetzten beglaubt, es geniige dieses; was man ihnen aber in den Abschied g^»'das wollen sie heimbringen. Es wird ihnen crwiedert, die Zugesetzten von Freiburg und Solothurn h»^früher ihr Urtheil besiegelt und dem Obmann überschickt und werden daher meinen, sie können nicht zwc»»»siegeln. Wenn aber (der endgültige) Proceß und das Urtheil besiegelt worden sei, so wolle man ihne» vfrüher besiegeltes Urtheil („dasselbig") wieder zu Händen stellen. Mau bitte um Antwort auf den nächst»"Tag. Es wird angebracht, wie Vogt Maad von Glarus, der Schaffner zu Feldbach gewesen ist,da viel Wein, Korn und Anderes hinmeggesührt und sich geäußert habe, das Gotteshaus schulde ihm »^eine erhebliche Summe. Da mau aber von ihm noch keine Rechnung hat, so sollen die von Glarus b»'Vogt Maad berufen und ihn verhören, ob er dem Vogt zu Frauenfeld in Betreff seiner Schaffnerei vollst"Rechnung gegeben habe, oder ob man ihm diesfalls noch etwas schuldig sei. Die von Solosin»'
sollen denen zu Schwyz beförderlich eine Copie der Vercinung unter dem Siegel ihrer Stadt überst»^"'?»!». Ab dem letzten Tag ist die von denen von Schaffhausen für die Tuchlcute erlassene Verordnunggebracht worden. Nach den nun auf diesem Tag eröffneten Instructionen der übrigen Boten wolle» ^Obern derselben es dabei verbleiben lassen, daß jedes Ort in diesen und andern Sachen bei den Se>»»^ein gebührliches Einsehen thun und Ordnungen und Anderes aufsetzen möge, wie es jede Obrigkeit ff'»' ^und fruchtbar betrachtet. . ,
ee. Die zu Nüti im Nheinthal behaupten: 1. Daß von den bei ihnen vorkommenden Friedbruchm"' ^den Obern nichts zu verabfolgen sei. 2. Bei Todtschlägen sollen von des Thäters Vermögen zehnvoraus ihnen zu Theil werden. Ist der Thäter hablos, so sollen die Obern die Kosten an ihnen fftragen. 3. Sie beglauben, daß der Wildbaun und die Fischenzen ihnen gehören und sie befugt seien, d»'"Bußen zu bestimmen. Die Gesandten vermeinen dagegen, daß diese als malesizische Sachen der