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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Januar 1550,

von Nnterwalden hierüber bei ihren Eiden angefragt worden sind, es angezeigt haben. Er soll auch Stegnnd Weg öffnen und die Zeigen nnd Brachen ausgehen lassen, damit die Nachbarn dahin zu Wunn »»dWeid fahren können, wie von Alters her. 5. Die Brunnen soll er nicht in die Gassen und Straßen leite»,anderseits die Wässer, die von Alters her zu den Gütern gedient haben, dahin gehen lassen, und Stegund Weg, wenn nöthig, verbessern Helsen. 6. Der Lehenbrief des Rudi Mentzicker nnd der Neversbrief dcsPropstes sollen in allen Kräften bleiben und Nudi Mentzicker dem Propst alle Ehre, Freundschaft u»dLiebe erzeigen, wie das ein Lehenmann dem Lehenhcrrn schuldig ist. Würden er oder seine Nachkommen l>e»Lehenbrief nicht halten, und namentlich in des Propstes Waldungen Holz hauen, darin ab- oder auflade»,so sollen sie für jedes Mal zu 10 Pfund Haller zu rechter Buße verfallen sein, wovon die eine Hälfte dc>»Landvogt zu Baden nnd die andere dem Propst zu Wislikon gehören soll. Würden Rudi Mentzicker od"dessen Nachkommen diese Buße nicht entrichten, so soll sein Hof nnd Lehen verwirkt und dasselbe la»iLehen- und Reversbrief der Propstei Wislikon heimgefallcn sein. Nach Verhörung diesesVertrages" ließ derPropst weiter eröffnen, mau habe nun genüglich verstanden, was von beiden Landvögten gesprochen »»^gehandelt worden sei; er bitte, diesen Spruch zu bestätigen und den Rudi Mentzicker zu verhalten, demselbe»nachzukommen. Der letztere entgegnet, er habe nichts dawider, daß die Sache so ergangen sei, und daßdiesfalls Brief und Siegel aufgerichtet werden mögen. Nachdem die Boten der VIII Orte de» Lehenbriclund genannten Vertrag gegeneinander verhört hatten, wird von ihnen erkennt, es sollen beide zu Kr»sibestehen und Nudi Mentzicker und seine Erben denselben nachkommen. Besiegelt vom Landvogt zu Bade»'Gilg Tschudi, des Raths zu Glarns, den 31. Januar 1550.

Ll. A. Aargau: Pergnmenturkunde mit hängendem Siegel. Negcst bei H ubcr: Die Negesten von Klingnan nnd WiSlikofcn S. 69'

Verhandlungen betreffend das Rheinthal: 1. Der dortige Landvogt, Hans Zehnder, des RathsZug, hat Haus Altmann von Glarns im Gefängniß und erstattet Bericht, welche Punkte ihm von denen »»»Glarns mitgetheilt worden und was der Gefangene auf jeden geantwortet habe. Nachdem auch die Gesandt'von Glarns eröffnet, was Ehrenleute, denen zu glauben sei, auf jeden Artikel für Kundschaft gegeben,dem Landvogt befohlen, den Hans Altmann durch den Nachrichter ernstlich nnd peinlich fragen zu lassenseines Leibes nicht zu schonen, damit seine schändlichen Thaten entdeckt werden. Wenn er trotz PeinMarter auch nichts bekennt, soll er ihn dennoch vor das Hochgericht stellen, die Kundschaften verlesen lassi"und den Richtern nnd Urtheilsprechern anzeigen, daß es der Wille und die Meinung der Obern sei, daß ^ans solche geschworne Kundschaften bei Eiden richten, damit der Beklagte nach Verdienen gestraft2. Auf letzter'Jahrrechnung hat man dem Ammann Vogler in Gnaden erlaubt, gastsweise ins Nhei»»^zu kommen nnd wieder zu gehen. Dessen beschweren sich die im Rheinthal und verlangen, bei BriefSiegel geschützt zu werden, wonach Ammann Vogel nie mehr in das Nhcinthal kommen sollte, damit sieihm Ruhe haben. Nachdem dieses an die Obern gebracht worden und die Boten nun ihre Instructioneröffnet hatten, wurde beschlossen, daß es bei der ertheilten Begnadigung verbleibe, doch soll Vogler ^Leute der verlaufenen Sachen wegen unangefochten lassen; ebenso soll der Landvogt denen im Nhei>»^anzeigen, daß sie ihn in Betreff dieser Dinge unangetastet als Gast sollen ein- nnd ausgehen lasse»-Kaspar und seine Schwester Anna Näf bitten, ihnen zu bewilligen, ihr Vermögen ans ihren Tod hi»Bruders Melchior Näfs seligen Kindern zu vermachen, so jedoch, daß Hans Fatzer der mntterhalb ihr ^ist, wenn er in Armut kommen sollte, eine angemessene Unterstützung zu genießen habe. Es wirdGesuch entsprochen, mit der Bedingung, daß wenn Hans Fatzer eheliche Kinder bekommen sollte, deüsi'l