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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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September 1549.

die Verlassenschaft ihres Vaters. Es wird beschlossen, der Landvogt in den Freien Aemtern, Hans Wegma"»von Zürich, soll Biederleute zu ihm nehmen und mit allein Fleiß versuchen, diesen Streit in Güte beizulege"'Kann dieses nicht geschehen, so mögen sie beiderseits Kundschaften aufnehmen, und soll dann das Erbgutunverändert liegen bleiben bis zur nächsten Jahrrechnung zu Bade». Da mögen sie dann beidseitig erscheine"/Ivo man sie dann anhören und die Sache entscheiden wird. Auf dem letzten Zurzacher Markt ist BalthasarFunk von Zürich von Einigen getödtet worden. Der Landvogt von Baden hat nun etwa Sieben aus de>"Amt Leuggern erfragt, die dabei gewesen, aber keiner an der That schuldig sein will. Obwohl man "U"beglaubt, der Umgebrachte sei der Anfänger gewesen, so hat man doch denen von Zürich aufgetragen, derVerwandtschaft des Entleibten anzuzeigen, wenn sie auf ihre Kosten einen Landtag abhalten lassen und eine"Thäter oder Sächer suchen wollen, so sollen sie das in den nächsten vierzehn Tagen dem Landvogt zu wisse»thun, damit er sich darnach zu verhalten weiß. T, Zu Boswyl und Bünzen in den Freien Aemtern wird vo»Zweien alles ihnen erreichbare Korn aufgekauft und zusammengeschüttet. Es sollen nun die von Zürich de»'Landvogt in den freien Aemtent befehlen, zu Bremgarten ffch zu erkundigen, wer die beiden Aufkäuferund wenn er sie findet, diesen Vorkauf bei höchster Buße abzustellen, und wenn dieses übersehen würde, ha»"Strafe eintreten zu lassen. «. Die von Zürich sollen demselben Landvogt befehlen, wenn Josua Grebel vo»Greifensee ihn um Recht gegen Einige von Sarmeiistorf oder Andere in den Freien Aemtern anrufen würde/ihm gutes und beförderliches Recht ergehen zu lassen und die Unterthanen oder Bauersleute, die er belangt,zu veihalten, ihm unverzüglich zu Recht zu stehen; welcher Theil sich dann beschwert beglaubt, der "i»gnach alter Gewohnheit appelliren. v. Die Bolschaft des Papstes ist wegfcrtig und begehrt ein Zeugwßihres Thuns und Lassens und daß sie ihre Befehle bei den Eidgenossen ausgerichtet habe.' Die Boten »o»Zürich und Lucern glauben, hiefür nicht Gewalt zu besitzen. Es sollen daher ihre Obern dem Landvogt Z»Baden berichten, ob sie auf dem betreffende» Schein ebenfalls begriffen sein wollen oder nicht, De'"Gesandten von Bern (Herrn seckelmeister") wird aufgetragen, seine Obern zu veranlasse», daß sie die Ihrige"zu Brugg, welche Güter in Klingnau vorbeiführen, anhalten, daselbst, wie andere Leute, zu Händen derEidgenossen den Zoll zu entrichten, x. In der Angelegenheit betreffend die Ermordung des Vogts Z"Mendris sind für den Vogt zu Lauis, der mit einigenGesellen" hinabgeschickt worden ist, einige Koste"ausgelaufen, die nun an der Frau und den Kindern des gestorbenen Landvogts gefordert werden.findet, daß die letztern mit diesen Kosten nicht belästigt werden, sondern daß dieselben der Landvogt i"Lauis bezahlen und gegen die Obern verrechnen solle. Das mögen die von Schwyz dem Landvogt in La»^zuschreiben. 5. Der Bote von Schwyz (Herr seckelmeister") wird erinnert, wie der Ammann von Ehrlib»-^am Zürchersee um Fenster gebeten und ihmschier" alle Orte Fenster und Wappen geschenkt haben; die v°"Schwyz mögen auf dem nächsten Tag ebenfalls Antwort geben. 2. Der Gesandte von Freiburg (F"Marti") wolle gedenken, wie der Ammann von Ehrlibach eine Antwort verlangt habe in Betreff ^Fensters, um das er auf der Jahrrechnung gebeten hat, wofür der Gesandte aber jetzt ohne Jnstructi»"gewesen ist.

Verhandlung der X Orte betreffend Herrschaft und Kirche zu Pfyn; siehe Note.Verwendung für Hans Bnssin bei Basel; siehe Note.