156 September 1549.
dann die Anzahl der verlangten Knechte nnd wohin man sie führen und brauchen wolle, angegeben werde, so hoff?der Gesandte, man werde die Knechte nach Inhalt der Vereinung bewilligen. Zu Schweiz hat das Schreiben derköniglichen Anwalte in Betreff der verlangten Knechte nur dem täglichen Nathe vorgelegen, während ein endlicheBeschluß von der Landsgemeinde auszugehen hat. Zudem walten auch hier Bedenken mit Bezug auf den Mord i»Mendris. Der Gesandte hat übrigens Auftrag zu erklären, wenn der König anzeige, wie viel Knechte crverlange und wohin er sie gebrauchen wolle, und sich solches der Vereinung gemäß erzeige und inzwischender Eidgenossenschaft nichts Weiteres begegne, so sei anzunehmen, Schwyz werde seine Knechte mit den übrigenEidgenossen ziehen lassen. Obwaldcn will dein König die Knechte gemäß der Vereinung bewilligen. DerBote von Nidwalden hat gleiche Instruction wie derjenige von Schweiz. Zug will dem König in seine»Nöthen die Knechte im Sinne der Vereinung zuziehen lassen. Glarus ebenso, insofern keine andern Landes-angelegenheiten, als die in Glarus bekannten, verhanden sind. Basel will, da dermalen mit der GnadeGottes es und die Eidgenossenschast sorgenfrei dastehen, dein König die Knechte ebenfalls überlassen. FreibuGebenso. Solothurn will ebenfalls mit der Mehrzahl der Orte dem König die Knechte bewilligen. ^findet aber für gut und der Eidgenossenschaft nützlich und ehrenhaft, wenn der König eine größere Zahl alsnur K000 bestelle, damit man für eine geivaltige That gewachsen sei und die weite Reise desto sicherer u»dstärker bestehen könne. Schaff Hausen findet, es seien zur Zeit allerlei gefährliche Practiken und sonderbarUmstände vorhanden; da es an der Grenze liege und ihm in Abwesenheit seines Volkes, zum Leidwesenganzen Eidgenossenschaft, leicht etwas Ungemach begegnen möchte, zumal in nicht großer Entfernung die Flecke»mit Landsknechten und Spaniern besetzt seien, so bitte es, ihm diesmal die Verabfolgung von Knechten Z»erlassen. Wenn aber das nicht sein möchte und es „überein" für Stellung seiner Knechte aufgefordert würddhoffen die Gesandten, ihre Herren werden erstatten was Brief und Siegel vermögen, doch können siedermalen nicht weiter einlassen. Der Bote von Appenzell eröffnet, seinen Herren sei das Schreiben ^königlichen Anwälte spät zugekommen, so daß sie die Landsgemeinde nicht berufen konnten; er sei daher »»'abgefertigt morden, um anzuhören; er hoffe und vertraue aber, seine Obern werden, wenn sie die MeinU»llder übrigen Orte vernehmen, sich von derselben nicht söndern. — Da solcher Art die Instructionen verschieb»lauten, zwar die Mehrheit die Knechte bewilligen will, so hat man sich vereinbart, den Anwälten des Königsals Antwort die Instruction eines jeden Ortes vorzulegen. 2. In Betreff der Ansprechet.' will manGesandten antworten, falls sie dieselben nicht gütlich befriedigen, so verbleibe es bei dem AbschiedSolothurn, dein gemäß die nach Frankreich gehenden Boten mit dem König in Sachen zu verhandeln beauftragsind. Gemäß der unter den Boten stattgehabten Eröffnung haben die Ansprechet' ihre Forderungen ihre»Obrigkeiten vorgelegt und gut erkennen lassen, so daß der König sie diesfalls nicht zurückweisen kann. 3. D»Danksagung und das Erbieten der französischen Anwälte hat man ihnen ebenfalls verdanken und ihnen anzeigtlassen, es sei ihnen nicht jene Ehre und Freundschaft erwiesen worden, die sie verdient hätten; ihrer ^Willigkeit sei es zuzuschreiben, wenn sie nichtsdestoweniger zufrieden gewesen seien; die Obern und jeder»!»»''habe ihnen gern das Mögliche gethan und sie dürfen sich dessen auch für die Folge vertrösten. —Empfang dieser Antwort sind die Anwälte des Königs wieder erschienen und haben den Boten jenerdie dem König die begehrte Hülfe bewilligt haben, dieses verdankt; den andern gegenüber bemerken sie, ^hätten dieses Verhalten nicht erwartet; sie müssen daran erinnern, daß nach der alten und neuen Verein»»^der König, wenn er auf der Tagsatzung die Knechte einmal gefordert habe, in zehn Tagen nachher »h'»alles Mittel aufbrechen niöge, es wäre denn, daß die Eidgenossenschaft einen eigenen Krieg zu bestehen h»'^