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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549,

Geld und Korn zu geben wie letztes Jahr. w. Nach Behandlung der beiden Rechnungen tragen die Botenvon Bern vor: 1. Sie seien ermächtigt, mit denen von Freiburg zu verhandeln, wie der Kornkauf in de»gemeinen Vogteieu vorzugehen habe. 2. Auf Tagen fei von den Eidgenossen ein Anzug in Betreff derHerrschaften beider Städte gethan worden. Darauf haben die von Bern denen von Freiburg geschriebenund sie um Vorweisung des Spruchs und der Gewahrsame, vermittelst welcher diese Herrschaften erlangtworden seien, gebeten, worauf geantwortet worden sei, der betreffende Brief werde zu Freiburg (HaiderMilien g. Herren") aufbehalten, worüber man eine besondere Freude empfangen habe. Da nun auf Jahr-rechnungeu beschlossen worden sei, es sollen alle die gemeinen Herrschaften betreffenden Gewahrsamen in dasGewölbe zu Murten verlegt werden, so seien sie auch beauftragt, die von Freiburg zu bitten, den benannte»Brief copiren und vidimiren zu lassen, damit das rechte Original zu den andern gelegt werden könne. D>rvon Freiburg antworten: 1. Sie seien einverstanden, diesen Brief in das Gewölbe zu den andern gemeine»Briefen legen zu lassen, und wollen denselben ihrem Seckelmeister, wenn er sich zu nächst mit dem von B<n»dahin begebe, aufgeben. Ein Vidimus halten sie für unnöthig; aber wenn keine Copien vorhanden se>»sollten, so sollen jeder Stadt solche gegeben werden. Wenn sie die Quittanzen, die sie hierum auch habe»/ebenfalls dahin thun, sollen denen von Freiburg glaubwürdige Abschriften derselben, wohl gezeichnet, überscnd^werden. 2. Da die Boten von Bern eröffnen, wie ihre Herren in Betreff des Fürkaufs im Korn ein Ei»'sehen gethan haben und Willens seien, alle Grenzen ihres Landes, an denen das Korn ausgeführt werde»möchte, zu verwahren, so lasse man es hierbei verbleiben. Man beschließt dann, es solle jede Stadt de»Vögten der gemeinen Herrschaften, die ihnen mit Zug und Rath zudieuen, dieses zuschreiben. WBV. De»Boten von Bern wird von denen von Freiburg vorgestellt: 1. Es werden die Sachen, welche vor dem Chol'gericht zu Grandson verhandelt werden, in Appellationsweise vor die von Bern oder ihre Eherichter gezogen,obwohl Zug und Rath denen zu Freiburg heimdienen. Das gereiche zu Abbruch der Gerechtigkeit der letzter»«man bitte daher, diesem vor zu sein und solche Sachen dem Zug und Rath nach gehen zu lassen, gleich nR,als in verflossenen Jahren sich Aehnliches zu Murten unter dem Schultheiß von Mülinen zugetragen h»^die Appellation der Ehesachen durch die von Bern an die von Freiburg gewiesen worden seien. 2. Die vo»Bern mögen die Kirche von Sant Spr zu Bösingen, in Betracht, daß die Nutzung derselben ihnen heimdie»bbedecken und in Ehren stellen. 3. Die Boten mögen sich vor dem großen und kleinen Rath, wo eswendig wäre, um ein sicheres Geleit für Sulpitius Wpßhan nach Bern und zurück bewerben. Das Alles nehi»^die Boten von Bern in den Abschied, in der Meinung, denen von Freiburg hierüber Antwort zu verschafftDen Abschied unterzeichnet der Stadtschreiber zu Freiburg. xx. Die von Freiburg beschließen, der Landvolkvon Grandson soll dem Priester von Provence einen Mütt Korn ausrichten und denselben einzig ihnen verrech»^'

Das Freiburgcr Exemplar datirt den Tag auf den 25. August.

Die Namen der Berner Gesandten aus dortiger Instruction vom 24. August, St. A. Bern: Instructionbuch bl 1.17. Diese Instruction giebt das Datum des Tages auf den 2. September an.

xx. Aus dem Freiburger Exemplar.

Zu Kit». Im Freiburger Exemplar glaubt man den fraglichen Eigennamen wie: Estyvom zu lest

Zu I»I». Das Freiburgcr Exemplar beklammert diesen Artikel und bemerkt am Rande:gehört z»in abscheid von Bern und nit in den von Grandson." Dann folgt ein Verweisungszeichcn mit der Bemerk»»^gehört, wo ein söliches zeichen." Das entsprechende Zeichen steht dann im Freiburgcr Exemplar vordieses Abschiedes vom. August 1549.