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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1549.

des Korn- und Haberzinses nachgelassen; den Geldzins sollen sie bezahlen. ». Dem Pierre Bollet, den derLandvogt um 1V Flori» gestraft hat, weil er eine Fahrt »ach St. Claude vollzogen hat, schenken die Botenvon Bern in Betracht seines armen blinden übelmögenden Vaters den halben Theil, die von Freiburg (ming. Herren") aber ihren ganzen. «». Claude von Arnex von Orbach, mit Beistand von Commissar de Mollendino,beschwert sich, der Landvogt von Grandson fordere von den verganteten,edictierten" Gütern des Herrn vonArnex selig, welche genannter Claude um eine Summenfgehebt und verpfendt hat", das Lob. Der Landvogtaber behauptet, obwohl diese Güteredictciert" worden seien, was nur ans Gnade geschehen sei, sei dochsolcheEdiciernng" der Gerechtigkeit der Obern unnachtheilig und sollen sie wie andere Guter löbig sein!wenn Claude von seiner Forderung nicht abstehen wolle, so solle die Erläuterung vor dein Gericht zu Grandsonerfolgen. Die Boten erkennen, die Angelegenheit soll an einen rechtlichen Entscheid kommen, z». PeterVodurer (oder Bodmer?), dem Maurer, wird zur Ergötzung seiner Arbeit ein Rock erkennt. «>. Dem ClaudeVionnet, dem Ziegler, werden als Steuer für Erbauung der Ziegelscheuer zwei Sack Korn gegeben, ^ ClaudeMonet begehrt auch eine Beisteuer wegen Hagelschaden. Der Landvogt soll sich diesfalls erkundigen und ih»halten wie man in Betreff anderer Geschädigter verfügt hat. Monet Vedrpo hat einen Holzschlag getha»und das Holz außer die Herrschaft geführt, weßhalb der Landvogt beglaubt, dieselbe sei beschädigt worden-Er wird laut der Ordnung als bußfällig erkennt und soll beiden Städten 20 Florin geben und mit demVogt für dessen Theil abkommen, t. In Betreff derer von Provence, die auch vom Wetter beschädigtworden sind, wird der Landvogt ermächtigt, den Schaden eines jeden zu untersuchen und jedem in ZiemlichkeitKorn und Haber, wie Andern, vorzustrecken, doch nicht jedem nach Nothdurft und Forderung. In Betreffder nachgesuchten Erlassung der Buße, in die sie wegen Holzschlagen verfällt worden sind, werden sie abgewiesenund soll Strafe und Ordnung in Kräften bleiben. Den Beschädigteil zu Mntruz (Mustrnx") soll derVogt wie Andern mit Korn und Haber zu Hülse kommen, v. Johann Megnie ivird mit seinem Begehre»abgewiesen und soll seine Kornschuld bezahlen, Pierre Rugemont läßt eröffneil, der Landvogt wolle ih'»die fahrende Habe seines Vaters, die dieser, der nicht Vicar, sondern nur ein Diener der Kirche zu Provenowar, ihm, dein Pierre, gemäß einein Testament vergäbet habe, wegnehmeil. Der Landvogt weist dagegr»auf die Rechlsame beider Städte hin, nach welcher die fahrende Habe der abgestorbenen Priester dem Am»naM>gehöre. Die Boten von Bern nehmen dieses in den Abschied, an ihre Obern zu bringen; die von Freibukßaber bitten den Landvogt, sich gegen dein genanntenNndigo" und dessen Kindern zieinlich finden zu lasse»/zur Erhaltung der Gerechtigkeit aber ihm etwas abzunehmen, x. Dem Landvogt von Grandson ist Vollmachtertheilt, den armen Malatzigen, je nach ihrer Armuth, ein Almosen zu geben. Auch dem blinde»Nüdigo soll er ei» Almosen ertheilen. Die von Onnens, denen der Haber auch verhagelt worden ist/soll er halten wie die Andern, sofern sie die Geld- und Kornzinsen bezahlen. »»». Dem Vogt wird a»chaufgetragen, den Ohl- und Weinzins, den Claude Pictet von la Lance her dem Schloß von Grandson »»^Ablösung schuldig ist, zu Geld zu schlagen und zwar so, wie er es für billig erachten wird. ?»I». Er s^sich dem Estment (?) Simon, der auch behagelt morden ist, ebenfalls behülflich erzeigen, «v. Der Vogtdeil Brandschaden des Claude Bugnets besichtigen, und je nach Verhältnis; ihm Ziegel zu halbem Da^geben. «R«t. Die Fischer von Grandson, welche die Fischenzen empfangen haben, werden mit ihrem Begeht»abgewiesen, «v. Den drei Weitzeln zu Grandson giebt man wegen ihrer langwährigen Arbeit am Schlosse jed?'»ein Paar Hosen, tl Der Vogt soll die Erkanntnissc von Grandson besichtigen und untersuchen lassen, war»'»Pierre Grand ein Mäß Korn ab einem Stück, das dem Vogt von Font zinsbar ist, schuldig sei, und >st»