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Juli 1549.
Mau solle sich aber versehen, daß der König nicht geringere Liberalität als sein seliger Vater der StadtFreiburg, die sich in seinem Dienst wohl gehalten habe, erweisen werde. Die Anwälte erbieten sich beineüensdenen von Freibnrg in allen ihnen zustehenden Sachen, namentlich, wenn sie zum König kommen, gntwillig alleDienste zu erweisen; jetzt aber seien sie genöthigt, eingetroffener Geschälte wegen nach Solothnrn zu gehen, werdenaber in Kurzem wieder hier eintreffen, und bevor sie sich nach Frankreich verfugen, seien sie gesinnt, denAbschied der neuen Vereinung hier zu verzeichnen und dann gehörigen Urlaub zu nehmen. Der Rath antwortet,er danke für das freundliche Erbieten und wolle im Namen des Allmächtigen das Bessere glauben und sich allergrrten Freundschaft und Liberalität des Kölligs lind seiner Anwälte versehen; man vertraue vollständig, siewerdeil ihrem gütigen Erbieten gemäß den „Stadt" der einzelnen Personen nnverkümmert bleiben und ih»eher mehren als abgehen lassen. Man bitte, die Stadt Freiburg stets für empfohlen zu halten.
55.
Mri. 1549, vor 29. Juli (Montag nach St. Jacobi).
Verhandlung zwischen Boten aus Orten, welche die Vereinung mit Frankreich angenommen haben,und Uri.
Der alt-Stadtschreiber von Solothnrn (Georg Hertwig) berichtet unter dem angegebenen Datum vordem Rathe zu Solothnrn über „die Hendel, so sich von wegen der Vereinigung mit dem künig zu Uri verluffen,und daß das mere worden, in die vereinigunge ze gande mit andern Eidgnossen".
K. A. Solvthurn: Rathsbuch No. 4?, S. S9S.
Nach einer Missive des französischen Gesandten Du Plessis au Bern vom 31. Juli 1549 waren derSchultheiß und der Stadtschreiber („los uüvozwr st Ksorstaiis") von Solothurn als Gesandte in Uri.
St. A. Bern: Frankreichbuch Ii, S. 57.
5«.
Brunnen. 1549, 29. Juli.
t!a»deSarchiv Tchwyzi Abschiede.
Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden.
Dieser Tag ist hauptsächlich angesetzt worden, weil früher ans einem Tag zu Staus BernardPaganin, auf sein Vorgeben, er habe sich in Betreff des an Sebastian Tütsch begangenen Todtschlages >»»der Mehrheit seiner Gegenpartei vertragen, mit Bezug auf gewisse Jahre (betreffend Verbannung) begnadigworden ist, wogegen nun aber des Entleibten Freunde und Brüder behaupten, daß benanntes Vorgeben snOgewesen sei. Die Betreffenden fügen bei, da sie genöthigt worden seien, gegenüber dem Thäter einen Friede»zu beschwöreil, so seien sie hinausgekommen, zu verlangen, daß jener wieder verwiesen werde, wogege»Bernard Paganin fordert, daß das Recht ergehe, indem er beglaube, sein Vorgeben als richtig erweisen p'können, und daß mail daher bei ver Liberaz verbleibe. Nach Vernehmeil beider Theile und der Kundschaft sprecht