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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
76
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Mai 1549.

mit den Gesandten des Königs von Frankreich in Betreff einer nenen Vereinnng verhandelt worden und wiediesfalls der gegenwärtige Tag wieder angesetzt worden sei. Da die von Uri sich schon auf frühcrn Tagennicht einlassen wollten, sondern erklärten, sich aller fremder Fürsten und Herren muffigen zu »vollen, dochihnen zu halten, was man ihnen versprochen habe; und da ferner die für die neue Vereinnng aufgesetztenArtikel schwer und nach der Meinung derer von Uri zum Vortheil des Königs gestellt seien und den Eid-genossen („uns") zu großem Nachtheil gereichen, und in Betracht, daß man („wir") bei der frühernVereinung wenig Glück gehabt habe und mit einer solchen, nach dem Bedünken derer von Uri, uns undunsere Kinder „vereigne", so wollenste sich dieser Vereinung gar nicht annehmen, sondern dieselbe abgeschlagenhaben, und seien noch gesinnt, sich aller fremder Fürsten und Herren zu müssigen und mit solchen „jetzigerzyt" nichts zu capituliren. Sie haben auch beschlossen, es solle von solchen Vereinungen bei Eiden zu Urinirgends mehr etwas angezogen werden, außer an ganzer Landsgemeinde zu Betzligen, wo jährlich dieLandesämter bestellt werden, es wäre denn, daß man zu einem Landkrieg käme und irgend ein Herr sichmit ihnen verbinden wollte und man dieses als zum Nutzen und zur Ehre des Vaterlandes reichend betrachtenwürde. Da dieser Tag von den Anwälten des Königs einzig wegen der Vereinung angeordnet worden sei,und sonst keine dringenden Geschäfte vorliegen und die Jahrrechnung nahe bevorstehe, so habe man nicht fürnöthig befunden, diesen Tag durch eine Botschaft zu beschicken; man möge das nicht verübeln; es geschehekeineswegs in der Meinung, sich mit Bezug auf andere Tage und Geschäfte von den Eidgenossen zu föndern.Letztere bitte man, die mit Bezug auf die Vereinung waltenden Beschwerden wohl zu erwägen und der vonden Altvordern hergebrachten Freiheit des gemeinen Vaterlandes eingedenk zu sein und daher die Vereinungebenfalls abzuweisen und sich fremder Fürsten und Herren ebenfalls zu entziehen. Würde dieses nicht derFall sein, so wären die von Uri veranlaßt, nach Inhalt der geschwornen Bünde weiter darin zu handeln.

St. A. Zürich: A. Frankreich. St. A. Bern: Solothurn. Abschiede 1K49—1613, t'. 13. Kantonsarchiv Glarus: bei diesem Abschied.

K. A. Basel: Abschiede Band SL K. A. Freiburq: Uneingebundene Abschiede. K. A. Schaffhausen: Correspondenzen. L. A.

Appenzell: Abschiede.

1549, 15. Mai. Bern, Lucern, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Basel, Freiburg, Solothurn,Schaffhausen und Appenzell an Zürich. Bedauern seines Ausbleibens auf diesem Tag. Man übermittledas Verhandelte, mit der Anzeige, daß ein fernerer Tag auf den 2. Juni nach Solothurn angesetzt wordensei. Man wolle Alles das um so eher kundgeben, als es sich nicht bloß um die Vereinung, sondern auchum andere Geschäfte handle. Gesiegelt mit dem Siegel von Solothurn.

St. A. Zürich: Abschiede Bd. 17, 5. 386. (Original).

Ein ganz analoges Schreiben an ungenannte Adressaten (Uri?) und nur von Lucern, Schwyz, Unter-walden, Freiburg und Solothurn, aber unter gleichem Datum ausgehend und auch von Solothurn besiegelt,enthält das K. A. Solothurn; Missivenbuch No. 29, S. 285.

Im Zürcher Exemplar wird des Entschuldigungsschreibens von Zürich nicht gedacht.

Betreffend das Glarner Exemplar siehe oben die Varianten.

Das Berner Exemplar übergeht das Votum von Lncern und führt dagegen das von Bern folgenderArt an; Die Gesandten eröffnen, ihre Obern haben die letzte Verhandlung betreffend die Vereinung vor sichgenommen und in derselben Artikel gefunden, über die sie sich beschweren und daher die Vereinung nichteingehen können. Da sie beinebens vor Jahren wegen der Kriegsläufe und Pensionen eine Ordnung gemachthaben, so lassen sie es bei derselben verbleiben. — Die Verhandlung betreffend die Einladung renitenterOrte fehlt im Berner Exemplar.

Nach der Erwähnung Uris führt das Basler Exemplar das Votum der Basler Gesandten auf, dahingehend: Ihre Obern haben sich abermals berathen und entschlossen, wie früher und später wieder angezeigtworden sei, den Tractat des ewigen Friedens mit den übrigen Eidgenossen getreulich zu halten; was aberdie neue Vereinung anbelange, so wäre ihnen nichts lieber, als aller Herren und Fürsten müssig zu gehe»>