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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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December 1524.

4> Und by disen pnncten sollend unser Kotten denen Personen, dannt sy handle», eigentlich erscheineninbildcn, wie ein statt n. n. unser Eidgnoschaft wol gelegen und hoch trostlich wäre; dann sy an lütcn und gu^eben vermöglich, auch wie es nit darby bliben, sonder andere stett mee zuo uns komm, das uns eben trostn)und in vil weg mit der hils gottcs zuo großem friden erschießlich sin möcht. Item ouch zuo bedenken,schadens und Nachteils ein löblich Eidgnoschaft von den vier Stetten (am Rin?) bishar empfangen, und ivic »»>)uns die sin wurden, und also disc fachen wol betrachten und lichtlich nit von Händen schlichen, damit wir je.nit von uns triben, darum wir nachmals zuo eroberung vil bidcrber litten verlieren, die wir jetzt wol erspar"

möchten, ?c. (Zu 00). K.A. Basel: Abschkidschristen (Original).

STS.

Mern. 1524, 30. December (Freitag nach Weihnachten A. rriiij).

Staatöarcliiv Bern: Allc^. eidg. Abschiede, X. i>. 179. Kantvliöarclnv ^reibiirg: Acten ^llnires, kvdvrnlom

tt. I. Die Gesandten der VI Orte — Lucern (Hans Hug), Uri, Schwyz, Unterwalden, Zeig und Freil »l>!i(Lorenz Brandenburg) — übergeben ihre Instruction und lassen nach deren Verlesung noch mündlich dnrtl>>^ivic die lutherische Lehre im Thnrgau so mächtig um sich greife, daß der Landvogt nicht ivage» dürfe, dienehmer am Jttinger Sturm gefangenzunehmen und seinen Befehlen gemäß nach Verdienen zu strafen, »»dzu besorge» sei, daß dieser Ungehorsam bald zur Unterdrückung aller Obrigkeit führe. Um dieser Gefahr entgckVzuivirken, haben sich die VI Orte entschlossen, diese Botschaft abzufertigen und die Frage zn stelle», ivas st? "s"Bern zn hoffen hätten, wenn die Thurgauer uyd Andere von ihrem Begehren nicht abstehen und die Thäter »wollten strafen lassen. .

II. Darauf haben Schultheiß, Näthe und Bürger einhellig folgende Antwort gegeben: 1. Wennaußerhalb der Eidgenossenschaft die VI Orte oder andere Eidgenossen wider Recht überziehen oder bedrängwollte, so würde ihnen Bern gemäß den geschwornen Bünde» Beistand thun. 2. Wenn die Thurgauer, "welche die X Orte die Obrigkeit haben, die Thäter und Mitschuldige» a» den begangenen nnchristlichcn Dn'l^oder künftig vorkommenden Frevel» nicht mit Recht zu strafen gestatten wollten, so sei man entschlossen, ZUBestrafung Hülfe zu leisten, damit solche Uebelthatcn gestraft und Andere abgeschreckt würden; es sollen abe> ^VI Orte gegen die Thurgauer und die Zürcher keine Gewalt üben, sondern zuvor das Recht suchen, wie eoBilligkeit erheische. 3. Das Anerbieten, über die Abstellung der geistlichen Mißbräuche gemeinsame Nathsch^zu thun, wird angenommen.

I». 1524, 29. December (Donstag nach Weihnachten rxv). Bern an Zürich. Die Boten der sechs "haben sich heute beklagt, daß Zürich den auf Montag nach Dreikönigen angesetzten Ncchtstag wegen desHandels verändert und „gckürzert" habe; ihre Herren seien zwar geneigt, den Tag von Baden nachzu verlegen, wollen aber, daß der Tag, wie er bestimmt sei, gehalten werde, und haben daher Bern ^sich ihnen anzuschließen. Wiewohl man die von Zürich verlangte Acnderung wohl annehmen könnte, ^ ^man den sechs Orten doch willfahrt und begehre nun freundlich, daß es den Tag zu Einsicdcln auf ^nach Dreikönigen besuche; denn sollte das nicht geschehen, so könne es selbst ermessen, daß es damit vielauf sich laden würde, :c. St. A. Bern: Tmtsch Misstvcn v. k. Sl? k. — St. A. Zürich: A. '

Zu », I. Wir lassen den Vortrag wörtlich folgen: gM

„Diß ist unser der sechs Orten, nämlich Lucern, Ure, Schwiz, Undcrwnlden ob und nid deinund Friburg befclch und Meinung, so unser nsgesandten ratsbotten sollen fnrtragen, reden und handlen vw