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werden, nm zn sagen, ans welcher Ursache er nicht schworen wolle. Ii. „Aon der lütcn wegen,der grafschaft sizcn vnd nit Herren Hand, onch in keinen gerichtcn sitzen" soll man ans nächstem TagWorten, wie man die halten wolle. Jedes Ort soll bei den Seinen, die im Thurgan Landvögtc ge>sind, sich erkundigen, was Brauchs und Ncchtung Constanz und wir im Thurgan haben. I. t
ob die Leute im Thurgan in ihrem Eid schwären sollen, bußwürdige Sachen zu leiden oder ob derihnen solches bei ihrem Eid zu gebieten habe. k. Da einige Knechte aus dem Wagcnthal in die -gelaufen sind, so soll der Bogt deshalb mit ihnen nach Verdienen handeln; jeder Bote soll zndc>» "bringen, wie man eS künftig in allen Vogteicn mit solchen Leuten halten wolle. I. Dem Abt von ^ .wird eine Botschaft zugesagt, sobald er eine solche seiner Mischelligkeiten mit denen von Whl wegen 'e^in. Zürich soll in gemeiner Eidgenossen Namen dem Metzger Zober von Baden Fürdcrung thu»Mailand, n. Dem Vogt im Rhcinthal werden als Jahrlohn 1G> Gulden bestimmt. Die festenjcwcilen, wenn er Rechnung ablegt, werden. Hat er dann noch etwas sich zn beschweren, ss' wag ^anbringen und erwarten, ob ihm der Eidgenossen Boten den Lohn bessern wollen oder nicht- ^ "Häusling soll er obne seine Kosten zu Rhcineck im Städtchen erhalten. HauSrath und Hausplundcr ^nach jeweiligem Inventar erhalten auf der Eidgenossen, abgehendes ersetzen auf seine eigenen '
Reitet er außer die Vogtei selbander in der Eidgenossen Dienst, so erhält er täglich l Psnud -iling für Lohn und Zchrnng; reitet er aber außerhalb daS Rheinthal für besondere Personen, lv geöen ^diese für Lohn und Zchrnng täglich l Gulden. Sofern sie unvermögend sind, soll der Vogt siehalten. «». Der Vogt im Rhcinthal hat auf uusern'Befehl alle Briefe und Schriften um das ^thal, wie die voil den Appenzeller!! uns übergeben worden sind, hinter den Vogt von ^"dcnI». Die Boten, die nächstens nach Whl kommen, sollen sich erkundigen, wie cS bisher mit UrtheileW-^und Appellation, ebenso mit Berechtigung von Ucbelthätern im Rhcinthal gehalten worden ist.soll, sobald der Abt von St. Gallen den obbemeldtcn Boten von gemeinen Eidgenossen verlangt, ^denen von Appenzell und von Altstetten Tag verkünden von des Holzhaus wegen, i Der VlP ^Rhcinthal soll den Wein, der dieses Jahr wächst, cinkcltcrn zu der Eidgenossen Händen. 5'die, welche in die Reise gelaufen sind, strafen, jeden um 5i Gulden, doch Gewalt haben,mindern nach Umständen oder dafür Ziel und Tag zn geben. I.. Die Ritte, so er bis jetztgenossen Dienst gcthan hat, soll er in seine nächste Rechnung setzen. „. Die von Baden und d>e ^same von Dietikon und Rordorf haben einiger Wcidgängc wegen mit einander Streit, weswegenbeider Theile Verlangen Öffnungen und Briefe verlesen und Vorträge angehört wurden, wobei lnsöest^^die Bancrsame vermeinte, die von Baden hätten vielleicht etwas inne, was den Eidgenossen von de!
Hand wegen zugehörtc. Darauf ist dem Vogt zn Baden befohlen, Kundschaften in der SacheLeuten aufzunehmen; jedes Ort soll in seinen Schriften suchen, ob etwas SachbczüglichcS gcfnndenund nächstes Jahr auf der Rechnung soll man die Sache wieder vornehmen. Inzwischen sollen ^tendcn Theile sich nachbarlich gegen einander halten, v. Jeder Bote weiß zu sagen, wie wirVergleichs gcmächtigt haben zwischen dem Bischof von Basel und den Solothnrncrn auf Genes""'! ^beider Theile hin. Dem Vcnncr von Bern ist befohlen, nach Solothnrn zu reiten und z»sie diesen Vergleich annehmen. Wollten sie cS aber nicht thun, so sollen sie nach dem von TKrn ^gegangenen Vertrage oder nach unserer Vereinigung mit dem Bischof sich Rechts begnügen,
Feinde des Bischofs und diejenigen, welche seinen Vogt zn Zwingen so schändlich mißhandelt