Druckschrift 
1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
Entstehung
Seite
450
Einzelbild herunterladen
 

450

bestätigt diesen Städten ihre Freiheiten und Privilegien. (An sant Venedictentng.) o. Die Bundesstädte, neunund dreißig an der Zahl, verpflichten sich, dem König zur Behauptung des Thrones zu helfen.

Archiv Basel, Großes weißes Buch fol. 14. Weizsäcker, Neichstagsabschiedc I. S. 546 sf. Vgl. BischtReg. 271, 272, 273. S. 161. 162. Liinig, N.-A. x. sx. a. IV. I. 45.

337.

15U7, 5. November. Mergentheim. Der schwäbische Städtebnnd theilt sich in vier Abtheilungen, wovon die cim'aus Basel, Constanz, Ueberlingen, Lindau, Ravensburg, Mühlhauscn, St. Gallen, Pfullcndorf, Wangen u»dBuchhorn besteht.

Weizsäcker, Ncichstagsabschiede l. S. 594.

338.

30. December. Rheinfclden. Walthcr von Altcnklingen, österreichischer Landvogt im Elsaß, und die Städtedes Münzvereins regulären einige Verhältnisse im Münzwesen, bezüglich der Ausgabe der neuen Münzen u»dder Abtragung alter Schulden, (-Vuno lxxxvirjäomlnien uuts Upipdaumm.)

Archiv Basel, Großes weißes Buch Fol. 56 5.

339.

11. October. Der Meyer, der Rath, die Burger und die Gemeinde von Neuenstadt unter dem Schloßt^Urkunden, daß Bern sie in sein Burgrecht aufgenommen und daß sie in Kraft ihres Privileges von der Kv iBasel, das ihnen erlaubt, wo sie wollen Burger zu werden, ewiges Burgrecht zu Bern empfangen haben-mit der Verpflichtung, gegen Befreiung von allen bürgerlichen Wachen, Steuern, Teilen zc. jährlich nSt. Andreastag eine Mark Silber zu geben. Die beiden Städte verbinden sich zu gegenseitigem Schirm, d>Burgrecht wird von fünf zu fünf Jahren erneuert. Wenn Neuenstadt seine Verpflichtungen nicht erfüllt, zn ies eine Buße von 50 Mark Silber. Die Pflichtigen Leistungen an den Bischof und das Capitel von Mmwerden vorbehalten. Ausschluß fremder geistlicher oder weltlicher Gerichte, ausgenommen um Ehe undWucher. Für persönliche Ansprachen gilt das Forum des Wohnsitzes des Beklagten. Um große Sm)kommt man zu gemeinen Tagen. (An dem einliften Tag des andern Herbstmanodes.)

Staatsarchiv Bern. Abgedruckt als Regest bei 1'rouillat. IV. p. 863. Der Gegenbricf vonmit irrigem Datum 11. September, nach einer mangelhaften Abschrift des ehemaligen bischöflich baselschen Ar 1ebenda IV. Nr. 244. Abgedr. auch im Soloth. Wochenblatt 183t). S. 601.

340.

22. Februar. Erneuerung des Vertrags vom 12. November 1328 zwischen den Städten Basel und Lm'0'(Montag vor Mathie.)

Archiv Basel. Siehe oben Reg. 139.

341. ^

2. Mai. Eger. König Wenzel gebietet den Reichsstädten in Ober- und Niederschwaben, im Elsaß, ^

Rhein, in der Wctterau, in Franken und in Bayern, alle Bünde, die sie zusammen gehabt, namentlich ^gemeinen Bund, als wider Gott, den König, das heilige Reich und das Recht streitend, abzuthun und dew ^ihm gemachten Landfrieden beizutreten.

Bischer, Neg. 332. nach vatt 61.