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Forst mit sechs Spießen zur kleinen, mit zwanzig Spießen zur großen Summe, dagegen hat auch der Herzpggegenseitige Hülfsverpflichtung, (An dem nechsten Montag nach dem Sunnentag, so man in gottes kilchen singetUisörieorclia. clomini.)
Archiv Basel, Großes Weißes Buch Fol. 9. Weizsäcker, Reichstagsabschiede S, 377. Bischer, Reg.
194. S. 146. Ochs, Gesch. von Basel II. 279 f. inhaltlich mit dem Datum Sonntag Misericordia.
315.
22. April. Baden. Walther von der Alten Klingen, Herzog Leopolds Landvogt im Argau w. verspricht,da die Stadt Basel durch den Herzog von Oesterreich in den von König Wenzel mit Kurfürsten. Fürsten,Städten ic. errichteten Bund aufgenommen worden sei, ihr, so lang er Landvogt bleibe, nach Laut des Bund-briefs Hülfe zu leisten und keinem andern herzoglichen Landvogt die Städte und Besten zu übergeben, ehederselbe den Bund ebenfalls beschworen haben werde. (An der nechsten Mittwuchen vor sant Georien tag )
Archiv Basel, Großes Weißes Buch Fol. 10 p. Bischer, Reg. 195. S. 147. .Lichnowsky IV. Reg.
1779. Ochs, Gesch. von Basel 11. 271.
316.
4384, 25. Februar. Geleitsbrief Herzog Leopolds von Oesterreich für Boten von Bern und Solothurn auf einenTag zu Baden wegen Anständen und Kriegen zwischen den beiden Städten einerseits und der Herrschaft Kpburganderseits. (Donstag vor der Pfaffenfaßnacht.)
Staatsarchiv Bern.
317.
28. Februar. Die freie Stadt Regensburg und die drei und dreißig Reichsstädte in Schwaben, die miteinander im Bunde sind, darunter St. Gallen und Wpl im Thurgau, nebst dem Lande Appenzell, verbindensich auf zehn Jahre mit dem edeln Herrn Ulrich von Hohenloch zu Schutz und Schirm seiner Rechte, Freiheiten,Besitzungen zc. (An dem wissen Suntag.)
Bischer Reg. 207. S. 148. Zellwcgcr, App. Urkk. Nr. 132, datirt unrichtig 27. Februar.
318.
4584, 4. April. Murten. Humbcrt von Columbario, Ballif der Waadt, als Vollmachtträger des Grafen Amadeusvon Savopen, und Conrad von Burgistein, Ludwig von Seftingen, Peter von Wabern, Rudolf Wiprecht undRudolf von Reichenbach, als Bevollmächtigte der Stadt Bern schließen zwischen diesen beiden Theilen cMewiges Bündniß unter folgenden Bestimmungen: 1. Der Graf von Savopen leistet jedesmal, wenn er ver-tagsgcmäß dazu aufgefordet wird, sechs Wochen lang in seinen Kosten Kriegshülfe innert einem Umkreis, welchefolgendermaßen bestimmt ist: von Bern nach Zürich, von da der Limmat nach bis zur Are, von da an denBerg Hauenstein, von da wieder nach Bern Gleiche Hülfsverpflichtung übernimmt Bern zu Gunsten desHerzogs überall innerhalb der Bisthümer Sitten, Lausanne und Genf. Der zu Hülfe entbotene Thcil zieht je-weilen mit sovieler Mannschaft als der Hülfesuchende zur Zeit der Mahnung bereit hat, jedoch nach Verständigungdes Ballifs von Waadt und des Schultheißen von Bern. 2. Wenn ein Theil Krieg erklärt oder eine Kriegs-erklärung erhält oder von einer Menge überzogen wird, so soll ihm der andere Theil innert der genanntenHülfskreise mit seiner ganzen Macht beistehen. 3. Die Mahnungen gehen von Bern an den Baillif von Wandt(vslub in porsoimin clioti ciomini oomibis), von Savopen an den Schultheißen von Bern; zwölf Tage nachübergebener Mahnung soll die Hülfsmannschaft an dem Orte sein, wohin sie verlangt worden ist. 4. In denübrigen Dingen bleiben die Bestimmungen der von den Contrahenten und ihren Vorfahren geschlossenen älter"