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1 (1874) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1245 bis 1420
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October 1407.

beabsichtigen. Bei so bewandten Umständen halte Zürich einen Zuzug zu denen von Schwyz nicht fürnothwendig und wolle sich vorerst mit seinen Eidgenossen berathen, was in Sachen zu thnn sei, damit denbeschworen Rundbriefen nachgelebt werde.

Vergl. die Mahnbriefe des östcrr. Landvogts, Grafen Hermann von Sulz, an Freiburg im BreiSgau gegen dieAppenzeller ää. Montag xost, 0-M (17. Oct.) und Freitag xost Imoio (16. Dec. 1407) bei Schreiber, Urkunden-buch II., 1. Seite 215.

S7R

- Zürich. 4^07, 8. December (Donstag nach St. Niclaus).

Archiv Appenzell.

Boten: Zürich, Burgermeister uud Rath; Lucern, Rudolf vou Root, Bürger; Schivpz, JohannesSigrist und Ulrich Merkli, Landleute; Nnterwaldeu, Arnold an Steinen; Glarus, Albrecht Vogel,Landamman.

Diese, im Namen ihrer Städte und Länder, machen, nachdem die streitenden Theile auf sie gekommen warenund verheißen hatten, ihren Entscheid anzunehmen und zu halten, eine Richtung zwischen dem Grafen Friedrichvon Toggenburg einerseits und den Bürgermeistern, Vögten, Ammannen, Näthen, Burgern und Landleutender Stadt St. Galleu, des Landes Appenzell, der Städte Feldkirch, Altstätten, Rheineck, Bludenz, der LänderWalgau uud Moutasun und gemeinem Bund ob dem Bodensee: 1. Beide Theile sollen fortan gute Freundesein, keiner nach des andern Land und Leuten, Erbe, Pfand oder Lehen stellen. 2. Welcherlei Leute desGrafen die Städte und Länder des Bundes seit der Richtung zwischen beiden Theilen zu Burgern, Land-leuten oder sonst in Schirm genommen haben, die sollen sie ihrer Eide und Pflichten entlassen uud ihmheißen gehorsam sein, er seinerseits soll dieselben es nicht entgelten lassen. Wenn solche Leute unter den Städtendes Bundes haushäblich sitzen wollten, so soll es ihnen gestattet sein, doch unter Vorbehalt der Dienstbarkeitgegenüber ihrem Herrn, dem Grafen. Der Bund soll sich auch der Toggeuburgischen Leute fürderhin nichtmehr gegen ihren Herrn annehmen. 2.Was Sätzen" die Leute des Grafen vou Toggeuburg mit dessenWillen mit den Städten und Ländern des Bundes gemacht haben, dabei, so wie auch bei den vertrags-gemäßen Austrügen, soll es bleiben bis die Vertragsfrist abgelaufen ist, darnach soll der Bund den Grafenan diesen Leuten gänzlich unbekümmert lassen. 4. Die Leute jenseits des Schollbergs, welche in die Graf-schaft Sargans gehört, aber nun zu dem St. Georgeubuud gelobt haben, sollen bei demselben bleibenund in die Grafschaft Sargans weder steuern noch dienen. Ebenso sollen Leute aus dem Bund, welche inGraf Friedrichs Städte und Schlösser gezogen sind, daselbst vor dem genannten Bunde ruhig bleiben-5. Was die frühere Richtung zwischen dem Grafen und dem Blinde über den freien sichern Wandel undVerkehr in gegenseitigen Landen festgesetzt hat, wird bestätigt. 6. Streitigkeiten, die fortan zwischen denParteien entstehen, sollen zu Zürich von den Boten der vermittelnden Orte schiedrichterlich mit Mehrheitentschieden werden. Welcher Theil ungehorsam wäre, der soll seine Sache verloren haben und^dazu deingehorsamen Theil tausend Goldguldeu Buße geben.

Nach dem Original im Archiv Appenzell abgedruckt bei Zellweger, Urkunde» I., g. Nr. 1S7.

Jahrbuch von Glarus VI. S. tso, Nr. 13S.